03.05.2017

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung kein Arbeitslohn

Ein vom Arbeitgeber wegen Diskriminierung an seinen Arbeitnehmer geleisteter Schadensersatz ist kein Arbeitslohn, da er keinen Lohncharakter hat.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile, die für die Tätigkeit des Arbeitnehmers geleistet werden. Zum Arbeitslohn gehört aber auch eine Entschädigung, die als Ersatz für entgangenen Lohn gezahlt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin und zu einem Grad von 30 % behindert. Wenige Wochen, nachdem ihre Behinderung festgestellt worden war, wurde ihr gekündigt. Sie klagte gegen die Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich, nach dem der Klägerin eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot (Diskriminierung) in Höhe von 15.000 € gezahlt werden sollte. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gab der Klage statt:

  • Die Vergleichssumme wurde nicht als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn gezahlt, sondern wegen eines sog. immateriellen Schadens, nämlich wegen Diskriminierung. Denn die Klägerin wurde nach der Vergleichsvereinbarung aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert.
  • Zwar hat der Arbeitgeber eine Diskriminierung bis zuletzt bestritten. Entscheidend ist aber, dass in der Vergleichsvereinbarung ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festgehalten wurde. Daher kann die Vergleichssumme nicht als Arbeitslohn behandelt werden.

Hinweis: Das Urteil ermöglicht theoretisch einen Gestaltungsspielraum bei Vergleichsverhandlungen bei Kündigungsschutzklagen. Denn für den gekündigten Arbeitnehmer wäre es steuerlich vorteilhaft, dass der Vergleich wegen einer Diskriminierung gezahlt wird und nicht als Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes. Vermutlich werden die Finanzämter aber prüfen, ob es neben der Vergleichszahlung wegen Diskriminierung noch eine weitere Vergleichszahlung von z.B. drei Monatsgehältern für den Wegfall des Arbeitsplatzes gab; anderenfalls könnte es sein, dass das Finanzamt die auf eine Diskriminierung gestützte Vergleichsvereinbarung als gestaltungsmissbräuchlich ansieht und Arbeitslohn bejaht.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

03.05.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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