16.03.2017
Die freiwillige Einzahlung eines Kommanditisten einer KG, die auf dem Rücklagenkonto der KG verbucht wird, ist schenkungsteuerpflichtig, wenn an der KG Angehörige des Kommanditisten beteiligt sind und diese keine Einlage leisten. Denn dann werden die Angehörigen durch die Einlage anteilig bereichert.
Hintergrund: Eine Schenkung ist jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Frage, wer Beschenkter ist, hat Bedeutung für den Steuersatz und den Freibetrag.
Sachverhalt: An einer KG waren zunächst die Klägerin mit 70 % und ihre drei Kinder mit jeweils 10 % beteiligt. Im Jahr 2012 beteiligte sich der Ehemann der Klägerin und der Vater der drei Kinder an der KG mit 20 % und leistete eine Einlage von 5.000 €, so dass sich das Kapital der KG von 20.000 € auf 25.000 € erhöhte. Anschließend leistete der Ehemann eine freiwillige Zuzahlung von 1 Mio. € in das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto der KG, das allen Gesellschaftern anteilig zustand. Das Finanzamt sah in der freiwilligen Zuzahlung eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau, die Klägerin, soweit die Klägerin an der KG beteiligt war.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Finanzamt Recht:
Hinweise: Eine Schenkung wäre zu verneinen gewesen, wenn der Ehemann die Zuzahlung in seine gesellschafterbezogene Rücklage geleistet hätte; dann hätte ihm die Zuzahlung nämlich allein zugestanden und nicht den Wert der Beteiligungen seiner Ehefrau (Klägerin) und seiner Kinder erhöht.
Für die Kinder der Klägerin ergaben sich im Streitfall keine schenkungsteuerlichen Folgen, weil die bei den Kindern eintretende Werterhöhung jeweils unter dem Freibetrag von 400.000 € lag.
Bei freiwilligen Einzahlungen bzw. Einlagen in eine Kapitalgesellschaft kann ebenfalls Schenkungsteuer entstehen. Hier enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung zur Schenkungsteuerpflicht so genannter disquotaler Einlagen; eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter der GmbH eine über seine Beteiligungsquote hinausgehende Einlage leistet, durch die sich der Beteiligungswert der anderen Gesellschafter erhöht. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es dabei nicht an.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.01.2017 – 3 K 518/15 Erb
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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