14.12.2017
Stellt der Sponsor eines Fußballvereins die Fußballspieler als kaufmännische Angestellte in seinem Betrieb an und überlässt er sie anschließend dem Verein, ohne eine Gegenleistung zu verlangen, liegt in dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs eine Schenkung an den Verein. Hierfür muss der Verein Schenkungsteuer zahlen.
Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegen freigebige Zuwendungen, durch die der Zuwendungsempfänger auf Kosten des Schenkers bereichert wird.
Streitfall: Der Kläger war ein Fußballverein. Der Verein hatte mit seinen Fußballern Arbeitsverträge abgeschlossen. Darüber hinaus waren die Fußballer auch in einer Kommanditgesellschaft (KG), an der X und Y beteiligt waren, als „kaufmännische Angestellte“ oder als „Repräsentant“ angestellt und erhielten von der KG zusätzlich ein Gehalt. Tatsächlich waren die Fußballer für die KG gar nicht tätig, sondern spielten für den Verein Fußball. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Verein Schenkungsteuer fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Vereins ab:
Hinweise: Das Urteil erhöht das Risiko für Vereine und deren Sponsoren, wenn Spieler Schein-Arbeitsverträge mit dem Sponsor abschließen. Nach der aktuellen BFH-Entscheidung führt dies zu einer Schenkungsteuerpflicht des Vereins, aber auch des Sponsoren, wobei vorrangig der Verein als Beschenkter in Anspruch zu nehmen ist.
Der Wert der Schenkung konnte anhand der von der KG gebuchten Lohnaufwendungen geschätzt werden. Dabei konnte das Finanzamt auch den jeweiligen Zeitpunkt der Schenkung schätzen, da der Verein keine Angaben zur Schenkung gemacht hatte. Hierbei genügt es für die Bestimmtheit des Schenkungsteuerbescheids, wenn das Finanzamt nur das Ende des jeweiligen Zuwendungszeitraums im Bescheid angibt.
Nicht zu entscheiden brauchte der BFH die Frage, ob aufgrund der Arbeitsverträge Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge durch die KG abzuführen waren.
Die Entscheidung gilt selbstverständlich nicht nur im Fußball, sondern auch für andere Sportarten.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.8.2017 - II R 46/15; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.12.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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