08.08.2019
Hat ein Beschenkter innerhalb der letzten zehn Jahre bereits eine Schenkung von derselben Person erhalten, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen. Die erste Schenkung (sog. Vorerwerb) ist dabei mit dem korrekten Wert zu erfassen und nicht mit dem fehlerhaften Wert aus dem ersten Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb.
Hintergrund: Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Zunächst wird für die erste Schenkung die Schenkungsteuer festgesetzt. Erfolgt dann innerhalb von zehn Jahren noch eine weitere Schenkung, werden nunmehr beide Schenkungen zusammengerechnet und die zutreffende Schenkungsteuer ermittelt; anschließend wird die Schenkungsteuer, die für die erste Schenkung zu zahlen war, abgezogen. Auf diese Weise wird verhindert, dass durch eine Aufspaltung einer größeren Schenkung in mehrere kleinere Schenkungen der Freibetrag mehrfach genutzt und der Steuertarif, der von der Höhe des Wertes der Schenkungen abhängt, gemindert wird.
Sachverhalt: Dem Kläger wurde von seiner Mutter im Oktober 2006 ein Geldbetrag in Höhe von 205.000 € für den Erwerb eines Reiterhofs geschenkt. Das Finanzamt sah dies im Bescheid vom 15.6.2011 als steuerfreie mittelbare Schenkung eines Betriebs an und setzte eine Steuer von 0 € fest.
Im September 2010 schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück im Wert von 424.000 €. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 23.6.2011 Schenkungsteuer von knapp 1.000 € fest. Dabei bewertete es die Geldschenkung mit einem Erinnerungswert von 1 € und berücksichtigte den Freibetrag für Schenkungen an Kinder in Höhe von 400.000 €. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, konnte also noch geändert werden. Das Finanzamt änderte dann im Juni 2014 den Bescheid vom 23.6.2011 und setzte nun Schenkungsteuer in Höhe von ca. 25.000 € fest. Dabei berücksichtigte es die Geldschenkung mit dem Geldbetrag in Höhe von 205.000 € und sah sie nicht mehr als steuerfreie Betriebsschenkung an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Das Finanzamt konnte die Festsetzung nur deshalb ändern, weil der Bescheid vom 23.6.2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Die Bestandskraft des Bescheids vom 15.6.2011 für den Vorerwerb (Geldbetrag in Höhe von 205.000 €) half dem Kläger hingegen nicht. Denn aufgrund der weiteren Schenkung innerhalb von zehn Jahren war der Wert für den Vorerwerb richtig zu ermitteln. Die fehlerhaft gewährte Steuerbefreiung für Betriebsvermögen konnte daher rückgängig gemacht werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 8.5.2019 - II R 18/16; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.08.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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