10.10.2019

Statikberechnung für Dachsanierung ist steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird auch für die Kosten einer Statikberechnung durch einen Ingenieur gewährt, wenn die Statikberechnung die Durchführung einer Dachreparatur ermöglichen soll. Es ist unbeachtlich, dass der Ingenieur kein Handwerker ist.

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens aber 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.

Sachverhalt: Die klagenden Eheleute wohnten in ihrem eigenen Einfamilienhaus. Die Dachstützen waren marode und mussten ausgetauscht werden. Die Kläger beauftragten einen Statikingenieur mit der statischen Berechnung für die neuen Dachstützen. Für die Kosten der Berechnung machten sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage statt:

  • Die statische Berechnung ist eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Denn sie dient der Durchführung der Dachreparatur, da der Austausch der Holzpfeiler nicht ohne vorherige statische Berechnung erfolgen konnte.
  • Angesichts der engen sachlichen Verzahnung der Statikberechnung mit der Dachreparatur ist unbeachtlich, dass die Leistung nicht von einem Handwerker sondern von einem Ingenieur erbracht wurde.
  • Die Leistung des Statikbüros wurde auch im Haushalt der Kläger erbracht. Nach Auffassung der Richter reicht hierfür ein räumlich-funktionaler Zusammenhang aus: Die hier streitige Leistung diente der sicheren Durchführung der Dachreparatur des Wohnhauses der Kläger. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt liegt damit ebenso vor, wie ein „Dienen“ in Form der Aufrechterhaltung der (statischen) Wohneigenschaften des Familienheims, da die Kläger das Haus selbst bewohnten.

Hinweise: Der Gesetzgeber begünstigt alle Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden, z.B. Malerarbeiten, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder auch Gartenarbeiten. Nicht begünstigt sind Gutachtertätigkeiten, die der Wertermittlung der Immobilie dienen oder die für die Erstellung eines Energiepasses erfolgen.

Andere Finanzgerichte sehen in gutachterlichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen, keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Das FG hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Nicht unproblematisch ist im Übrigen die Annahme der Haushaltsbezogenheit der Leistung des Statikingenieurs. Denn anders als ein „normaler Handwerker“ war der Ingenieur nicht im Haushalt der Kläger tätig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 - 1 K 1384/19, Rev. beim BFH: Az. VI R 29/19; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

10.10.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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