14.03.2017
Die Steuerbefreiung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zu gewähren, wenn der Zuschlag pauschal gewährt wird, ohne an die tatsächliche Erbringung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anzuknüpfen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu einer bestimmten Höhe als steuerfrei, wenn die Zuschläge neben dem Grundlohn gewährt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Klinik und beschäftigte Ärzte. Die Ärzte erhielten pauschale Zuschläge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst sowohl wochentags als auch am Wochenende und an Feiertagen. Die Klägerin führte auf diese Zuschläge keine Lohnsteuer ab, weil sie von der Lohnsteuerfreiheit der Zuschläge ausging.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Steuerfreiheit und wies die Klage ab:
Hinweis:
Die Steuerbefreiung setzt zudem voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden. Im Arbeitsvertrag muss also zwischen dem Grundgehalt und dem Zuschlag unterschieden werden und der Zuschlag muss an die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit anknüpfen.
Erforderlich sind damit Einzelaufstellungen über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2016 - VI R 61/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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