14.03.2017

Keine Steuerbefreiung für pauschale Bezahlung von Bereitschaftsdiensten

Die Steuerbefreiung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zu gewähren, wenn der Zuschlag pauschal gewährt wird, ohne an die tatsächliche Erbringung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anzuknüpfen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu einer bestimmten Höhe als steuerfrei, wenn die Zuschläge neben dem Grundlohn gewährt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Klinik und beschäftigte Ärzte. Die Ärzte erhielten pauschale Zuschläge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst sowohl wochentags als auch am Wochenende und an Feiertagen. Die Klägerin führte auf diese Zuschläge keine Lohnsteuer ab, weil sie von der Lohnsteuerfreiheit der Zuschläge ausging.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Steuerfreiheit und wies die Klage ab:

  • Die Steuerbefreiung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit greift nur dann, wenn der Zuschlag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt wird.
  • Die Klägerin hat nur pauschale Zuschläge gewährt, die auch dann gezahlt wurden, wenn die Ärzte gar nicht tätig geworden sind.
  • Die Zuschläge waren somit Teil einer einheitlichen Entlohnung, die um die Zuschläge erhöht war. Die Zuschläge glichen somit nicht mehr die besonderen Erschwernisse der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aus, sondern allgemein die Bereitschaftszeiten.

Hinweis:

Die Steuerbefreiung setzt zudem voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden. Im Arbeitsvertrag muss also zwischen dem Grundgehalt und dem Zuschlag unterschieden werden und der Zuschlag muss an die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit anknüpfen.

Erforderlich sind damit Einzelaufstellungen über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2016 - VI R 61/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.03.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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