22.03.2017

Vorschlag zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Der Bundesrat hat in einem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben vorgeschlagen, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen. Damit reagiert die Länderkammer auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der der sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung rechtswidrig ist.

Hintergrund: Sanierungsgewinne entstehen, wenn Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, weil dann die Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausgebucht werden muss. Diese Gewinnerhöhung ist nicht mehr steuerfrei, nachdem der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne ab 1998 aufgehoben hatte. Der Unternehmer kann den Sanierungsgewinn lediglich mit einem Verlustvortrag verrechnen; allerdings geht dies uneingeschränkt nur bis zur Höhe von 1 Mio. €. Darüber hinaus ist dies nur im Umfang von 60 % möglich, so dass ein Gewinn von 40 % verbleibt (sog. Mindestbesteuerung).

Zwar hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2003 den sog. Sanierungserlass veröffentlicht, der in Sanierungsfällen einen Ausschluss der Mindestbesteuerung und einen Erlass der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vorsieht. Allerdings hat der Große Senat des BFH Ende letzten Jahres den Sanierungserlass als rechtswidrig angesehen, weil die Entscheidung über die Begünstigung von Sanierungsgewinnen vom Gesetzgeber hätte getroffen werden müssen und nicht von der Finanzverwaltung.

Vorschlag des Bundesrats: Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen Sanierungsgewinne künftig wieder steuerfrei sein. Im Einzelnen sollen folgende Voraussetzungen gelten:

  • Das Unternehmen muss sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein, der Schuldenerlass durch den Gläubiger muss zur Sanierung geeignet sein, er muss aus betrieblichen Gründen und mit Sanierungsabsicht erfolgt sein. Der Gewinn aus der Ausbuchung der erlassenen Verbindlichkeit ist dann auf Antrag steuerfrei, und zwar sowohl bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer.
  • Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns hat jedoch zur Folge, dass der Verlustvortrag, der bis zum 31.12. des Vorjahres festgestellt worden ist, entfällt, und zwar zu Beginn des Jahres, in dem der Sanierungsgewinn entsteht. Der Verlustvortrag kann daher nicht mehr für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen und dem Gewinn des Sanierungsjahres genutzt werden.
  • Außerdem können Verluste des Sanierungsjahres nicht mehr mit Gewinnen desselben Jahres oder mit Gewinnen aus anderen Jahren verrechnet werden.
  • Sanierungskosten dürfen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, unabhängig davon, wann sie entstehen (im Sanierungsjahr oder in einem Vor- oder Folgejahr).

Hinweise:

Die Regelung soll in allen noch offenen Fällen gelten. Sie würde damit auch für Fälle gelten, in denen sich der Unternehmer auf den Sanierungserlass beruft, der jüngst vom BFH aufgehoben worden ist. Der Unternehmer könnte sich nun auf die neue Regelung stützen, wenn sie verabschiedet wird.

Der Antrag auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns ist wegen des Wegfalls des Verlustvortrags aber nur dann sinnvoll, wenn kein ausreichender Verlustvortrag vorhanden ist oder der Sanierungsgewinn höher ist als 1 Mio., so dass es ohne Steuerfreiheit zur Mindestbesteuerung käme.

Im Kern würde wieder die bis 1997 geltende Rechtslage eingeführt werden. Allerdings kommt es insoweit zu einer wesentlichen Änderung, als nunmehr der Verlustvortrag und der laufende Verlust des Sanierungsjahres wegfallen. Hierdurch soll eine Doppelbegünstigung verhindert werden, die dadurch eintreten würde, dass zum einen der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt wird und zum anderen der Verlustvortrag erhalten bliebe und für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden könnte.

Ob der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrats folgen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden.

Ebenfalls nicht absehbar ist, ob eine etwaige Steuerbefreiung mit dem Europarecht vereinbar wäre, da die Steuerbefreiung nur bestimmten Unternehmen zugute käme, nämlich wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen.

Quelle: Bundesratsdrucksache 59/1/17 vom 27.02.2017

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

22.03.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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