30.08.2019
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer seinen Steuererstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt.
Zum Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch sonstige Vorteile, die dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit gewährt werden. Ausgenommen sind jedoch Vorteile, die dem Arbeitnehmer im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.
Die Klägerin war eine Konzerngesellschaft. Sie beschäftigte Arbeitnehmer, die von einer anderen Konzerngesellschaft aus dem Ausland zur Klägerin entsendet wurden. Die Arbeitsverträge sahen Nettolohnvereinbarungen vor. Die entsandten Arbeitnehmer waren verpflichtet, ihre Steuererklärung durch eine vom Konzern ausgesuchte Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen und ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abzutreten; im Gegenzug übernahm der Konzern die Steuerberatungskosten. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Steuerberatungskosten Arbeitslohn und forderte von der Klägerin Lohnsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt:
Soweit die Kosten für die Steuererklärung andere Einkünfte der Arbeitnehmer als die nichtselbständigen Einkünfte betrafen, wurden sie nicht von der Klägerin übernommen.
Der BFH hätte den Fall auch dann zugunsten der Klägerin entschieden, wenn es sich um inländische Arbeitnehmer gehandelt hätte, mit denen eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden wäre und die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten hätten.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.5.2019 - VI R 28/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.08.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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