05.07.2017

Steuerneutrale Realteilung bei Auflösung einer Personengesellschaft

Die Auflösung einer Personengesellschaft ermöglicht eine steuerneutrale Realteilung, wenn das Betriebsvermögen unter den Gesellschaftern verteilt wird und von diesen einem neuen Betriebsvermögen zugeordnet wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter einen Teilbetrieb erhält, sondern es genügt, wenn er lediglich einzelne Wirtschaftsgüter erhält. Es müssen dann keine stillen Reserven aufgelöst werden.

Hintergrund: Bei einer Auflösung einer Personengesellschaft droht eine Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. der Differenz zwischen den niedrigeren Buchwerten und den höheren Verkehrswerten. Nach dem Gesetz ist aber eine sog. Realteilung steuerlich unschädlich; hier können die Buchwerte fortgeführt werden.

Sachverhalt: An der A-GmbH & Co. KG waren ein Vater und sein Sohn beteiligt. Die KG wurde zum 31.03.2005 aufgelöst. Der Vater sollte zwei Anhänger, ein Grundstück und einen hälftigen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch erhalten, und der Sohn den Rest des Betriebsvermögens. Sowohl der Vater als auch der Sohn waren danach weiterhin unternehmerisch tätig; der Vater nutzte die Anhänger allerdings privat. Das Finanzamt ging von einer Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund einer Betriebsaufgabe aus und rechnete dem Vater einen Veräußerungsgewinn zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Veräußerungsgewinn statt:

  • Ein Veräußerungsgewinn war nicht entstanden, weil es sich um eine steuerlich unschädliche Realteilung handelte. Eine Realteilung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Personengesellschaft aufgelöst wird und ihr Betriebsvermögen den Gesellschaftern zugewiesen wird, die es weiterhin betrieblich nutzen. Man spricht dann von einer echten Realteilung, weil die Personengesellschaft beendet wird. Im Streitfall kam es zu einer Auflösung der Personengesellschaft, weil der Beschluss der Gesellschafter eindeutig auf eine Auflösung zum 31.03.2005 gerichtet war.
  • Auch die weiteren Voraussetzungen einer Realteilung waren gegeben. Denn die Wirtschaftsgüter, die dem Vater und dem Sohn zugewiesen wurden, wurden auch weiterhin betrieblich genutzt, nämlich im Rahmen betrieblicher Aktivitäten. Eine Ausnahme gilt zwar hinsichtlich der beiden Anhänger, die der Vater in sein Privatvermögen übernommen hat. Ein etwaiger Gewinn in Höhe der stillen Reserven wäre aber bei der Personengesellschaft entstanden und nicht beim Vater; das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn aber gegenüber dem Vater festgestellt.
  • Nicht erforderlich war, dass der Vater und Sohn jeweils einen Teilbetrieb erhielten. Eine Realteilung ist auch dann anzunehmen, wenn dem Gesellschafter Einzelwirtschaftsgüter zugewiesen werden.

Hinweis: Der BFH sieht in der Realteilung einen Sonderfall der Betriebsaufgabe. Während eine „gewöhnliche“ Betriebsaufgabe aber zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt, kann die Realteilung steuerneutral erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter auch nach der Realteilung einem Betriebsvermögen des Gesellschafters zugeordnet und betrieblich genutzt werden. Denn dann bleiben die stillen Reserven weiterhin dem Zugriff des Fiskus unterworfen.

Neben den hier genannten Voraussetzungen ist zusätzlich aber noch eine mehr als dreijährige Sperrfrist für Immobilien und andere wesentliche Betriebsgrundlagen zu beachten. Diese Wirtschaftsgüter dürfen nämlich drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Personengesellschaft für das Jahr der Realteilung nicht veräußert oder entnommen werden. Andernfalls werden rückwirkend die stillen Reserven besteuert.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

05.07.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.