05.07.2017
Die Auflösung einer Personengesellschaft ermöglicht eine steuerneutrale Realteilung, wenn das Betriebsvermögen unter den Gesellschaftern verteilt wird und von diesen einem neuen Betriebsvermögen zugeordnet wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter einen Teilbetrieb erhält, sondern es genügt, wenn er lediglich einzelne Wirtschaftsgüter erhält. Es müssen dann keine stillen Reserven aufgelöst werden.
Hintergrund: Bei einer Auflösung einer Personengesellschaft droht eine Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. der Differenz zwischen den niedrigeren Buchwerten und den höheren Verkehrswerten. Nach dem Gesetz ist aber eine sog. Realteilung steuerlich unschädlich; hier können die Buchwerte fortgeführt werden.
Sachverhalt: An der A-GmbH & Co. KG waren ein Vater und sein Sohn beteiligt. Die KG wurde zum 31.03.2005 aufgelöst. Der Vater sollte zwei Anhänger, ein Grundstück und einen hälftigen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch erhalten, und der Sohn den Rest des Betriebsvermögens. Sowohl der Vater als auch der Sohn waren danach weiterhin unternehmerisch tätig; der Vater nutzte die Anhänger allerdings privat. Das Finanzamt ging von einer Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund einer Betriebsaufgabe aus und rechnete dem Vater einen Veräußerungsgewinn zu.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Veräußerungsgewinn statt:
Hinweis: Der BFH sieht in der Realteilung einen Sonderfall der Betriebsaufgabe. Während eine „gewöhnliche“ Betriebsaufgabe aber zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt, kann die Realteilung steuerneutral erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter auch nach der Realteilung einem Betriebsvermögen des Gesellschafters zugeordnet und betrieblich genutzt werden. Denn dann bleiben die stillen Reserven weiterhin dem Zugriff des Fiskus unterworfen.
Neben den hier genannten Voraussetzungen ist zusätzlich aber noch eine mehr als dreijährige Sperrfrist für Immobilien und andere wesentliche Betriebsgrundlagen zu beachten. Diese Wirtschaftsgüter dürfen nämlich drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Personengesellschaft für das Jahr der Realteilung nicht veräußert oder entnommen werden. Andernfalls werden rückwirkend die stillen Reserven besteuert.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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