08.06.2017
Eine Stewardess kann ein Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzen. Denn für ihre Tätigkeit steht ihr ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, nämlich die Räumlichkeiten am Flughafen sowie im Flugzeug.
Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Sachverhalt: Die Klägerin war Stewardess bei der Fluggesellschaft A. Sie machte Kosten in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Arbeitszimmer benötigte sie nach eigenen Angaben für die Vorbereitung und Nachbereitung des Flugs, u.a. auch für die Zusammenstellung und den Ausdruck der Hotel- und Übernachtungsvoucher.
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Zwar konnte das Gericht nicht ausschließen, dass die Klägerin in ihrem Arbeitszimmer gelegentlich Tätigkeiten verrichtet hat, die mit ihrer Tätigkeit als Stewardess in Zusammenhang standen. Hierfür war ein Arbeitszimmer aber nicht erforderlich. Ohne das Kriterium der Erforderlichkeit würde anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer leer laufen, da es für viele Arbeitnehmer Tätigkeiten gibt, die sie zu Hause ausüben können, z.B. die Prüfung, ob es Neuerungen oder Fort- und Weiterbildungen gibt.
Nicht ausreichend für die Absetzbarkeit ist es, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten, die er auch an seinem betrieblichen Arbeitsplatz verrichten kann, lieber zu Hause ausüben möchte.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 – 8 K 1262/15 E
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.06.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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