22.10.2019
Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tod des Stifters, der die Stiftung durch ein Testament errichtet. Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn die Satzung den Gemeinnützigkeitsgrundsätzen entspricht. Die Steuerbefreiung wirkt also nicht auf den Beginn der Steuerpflicht zurück.
Hintergrund: Stiftungen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie nicht wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit sind. Zivilrechtlich sind für die Entstehung einer Stiftung das sog. Stiftungsgeschäft (also die Errichtung) und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich. Soweit die Stiftung Zuwendungen vom Stifter erhält, gilt sie für die Zuwendungen des Stifters zivilrechtlich aber bereits vor dessen Tod entstanden. Sie kann daher vom Stifter schon erben, obwohl sie für ihre zivilrechtliche Entstehung noch die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde benötigt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Stiftung, die von A durch Testament errichtet wurde. Die Stiftung sollte bedürftigen Menschen helfen. A starb im November 2004. Die Stiftung wurde im Januar 2007 von der zuständigen Landesbehörde als rechtsfähig anerkannt. Im Januar 2007 kam auch die Satzung zustande, die aber erst 2012 den Gemeinnützigkeitsgrundsätzen entsprach. Mit dem Stiftungsvermögen erzielte die durch einen Nachlasspfleger vertretene Stiftung in den Streitjahren 2005 und 2006 Vermietungs- und Zinseinnahmen. Das Finanzamt bejahte für 2005 und 2006 die Körperschaftsteuerpflicht und verneinte die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
Hinweise: Das Problem im Streitfall entstand dadurch, dass die Satzung, die zur Gemeinnützigkeit geführt hätte, nicht schon mit dem Tod des Stifters vorlag oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2005, sondern erst im Jahr 2012. Die zivilrechtliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Todes des Stifters gilt also nur hinsichtlich der Zuwendungen des Stifters, nicht aber bezüglich der Steuerbefreiung.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.6.2019 – V R 50/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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