11.06.2018

Kein Verzicht auf Hinterziehungszinsen durch tatsächliche Verständigung

Das Finanzamt kann im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung nicht auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen verzichten. Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung kann nämlich nur die Klärung von Sachverhaltsfragen sein, nicht aber ein Verzicht auf Steuern oder Zinsen.

Hintergrund: Bei einer Außenprüfung oder bei einer Steuerfahndungsprüfung können Finanzamt und Steuerpflichtiger streitige Fragen durch eine sog. tatsächliche Verständigung klären. Dabei können sie sich auf einen bestimmten Sachverhalt einigen, z.B. über die Größe eines Grundstücks oder über die Anzahl der Gäste in einem Restaurant.

Streitfall: Der Kläger war Gebrauchtwagenhändler, gegen den die Steuerfahndung ermittelte, weil es unklare Geldzugänge und nicht erfasste Geschäftsvorfälle im Libanon gab. Der Kläger und die Steuerfahndung trafen schriftlich eine tatsächliche Verständigung und einigten sich auf die Höhe der Besteuerungsgrundlagen. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide, die bestandskräftig wurden. Anschließend setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen in Höhe von rund 10.000 € fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, in der tatsächlichen Verständigung habe das Finanzamt auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen verzichtet.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:

  • Die schriftliche tatsächliche Verständigung enthält keinen Hinweis auf den Verzicht von Hinterziehungszinsen. Zwar ist eine Schriftform für eine tatsächliche Verständigung nicht zwingend erforderlich. Liegt aber eine schriftliche Verständigung vor und behauptet der Steuerpflichtige noch weitere Vereinbarungen, die nicht in der Verständigung stehen, muss er dies nachweisen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen.
  • Zudem darf das Finanzamt auch nicht auf Hinterziehungszinsen verzichten. Denn es muss hinterzogene Steuern verzinsen. Hiervon darf es nicht durch eine tatsächliche Verständigung abweichen. Im Übrigen dürfen in einer tatsächlichen Verständigung nur streitige Sachverhaltsfragen geklärt werden.
  • Eine Anfechtung der tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums war nicht möglich. Denn die Änderungsbescheide, die auf der tatsächlichen Verständigung beruhten, waren bereits bestandskräftig und konnten nicht mehr geändert werden.

Hinweise: Bei einer tatsächlichen Verständigung sollte darauf geachtet werden, dass man sich mit dem Finanzamt nur über einen Sachverhalt einigt, nicht aber über die Höhe der Einnahmen, Umsätze oder des Gewinns; denn sonst wäre die tatsächliche Verständigung unwirksam. Im Streitfall könnte die tatsächliche Verständigung unwirksam gewesen sein, weil nicht erkennbar ist, dass sich der Kläger und das Finanzamt lediglich über den Sachverhalt verständigt haben; denn die tatsächliche Verständigung bezog sich auf die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, also auf die Höhe des Gewinns. Bei Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung wäre die Klage ebenfalls erfolglos geblieben.

Bevor eine tatsächliche Verständigung abgeschlossen wird, sollten unbedingt auch die mittelbaren steuerlichen Folgen geprüft werden. Hierzu gehören z.B. die Zinsbelastung, die Belastung mit anderen Steuern (z.B. Gewerbesteuer bei einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Einkommensteuer) und die Auswirkung auf Folgejahre.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.4.2018 - 6 K 2254/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.06.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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