09.03.2017

Teilwertaufholung bei gewerbesteuerlicher Organschaft

Bei der Gewerbesteuer gibt es keine Korrespondenz zwischen gewinnmindernder Teilwertabschreibung und gewinnerhöhender Teilwertaufholung. Dies kann dazu führen, dass sich eine Teilwertabschreibung wegen einer Organschaft nicht gewinnmindernd auswirkt, die spätere Teilwertaufholung aber gewinnerhöhend zu erfassen ist.

Streitfall: Die Klägerin war Organträgerin und Alleingesellschafterin der OG-GmbH (Organgesellschaft). Die Klägerin nahm im Jahr 1989 eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der OG-GmbH vor. Diese Teilwertabschreibung wirkte sich gewerbesteuerlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewinnmindernd aus (s. Hinweis unten), wohl aber körperschaftsteuerlich. Im Jahr 2003 nahm die Klägerin eine Teilwertaufholung vor, die das FA sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich gewinnerhöhend behandelte.

Entscheidung: Der BFH gab dem FA Recht:

  • Körperschaftsteuerlich war die Teilwertaufholung nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei, weil die frühere Teilwertabschreibung steuerwirksam, also gewinnmindernd, gewesen war; dies ergibt sich aus § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.
  • Gewerbesteuerlich war die Teilwertaufholung ebenfalls steuerpflichtig, weil es keine Steuerbefreiungsvorschrift gab und weil das GewStG keine Korrespondenz zu der Steuerwirksamkeit der früheren Teilwertabschreibung herstellt. Eine solche Korrespondenz enthält nur § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.

Hinweis: Die Teilwertabschreibung im Jahr 1989 wirkte sich deshalb nicht aus, weil sie auf einer Ausschüttung des Gewinns durch die OG-GmbH an die Klägerin beruhte. Eine durch Ausschüttung bedingte Minderung des Beteiligungsbuchwerts („ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung“) darf den Gewerbeertrag im Rahmen einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht mindern.

Im Ergebnis kommt es gewerbesteuerlich also zu einer Doppelbelastung, weil sich die Teilwertabschreibung nicht auswirkt, dafür aber die spätere Teilwertaufholung den Gewerbeertrag erhöht. Der BFH hält dies nicht für verfassungswidrig.

Auch im KStG kann es zu solchen Doppelbelastungen kommen, allerdings in geringerem Umfang: So wird eine Teilwertabschreibung auf eine Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell wieder hinzugerechnet, so dass sie sich nicht auswirkt. Die spätere Wertaufholung ist dann aber nur zu 95 % steuerfrei gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 KStG, so dass per Saldo 5 % versteuert werden müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 07.09.2016 - I R 9/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.03.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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