13.03.2017

Teilwerterhöhung bei Darlehensverbindlichkeiten in Schweizer Franken

Betriebliche Darlehensverbindlichkeiten in einer fremden Währung, die keine bestimmte Restlaufzeit haben, können bei einer Verschlechterung des Devisenkurses gewinnmindernd erhöht werden, wenn sich der Devisenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % verschlechtert hat oder am Bilanzstichtag und am vorherigen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 10 % verschlechtert hat.

Hintergrund: Bei Wirtschaftsgütern der Aktivseite der Bilanz wie z.B. Gebäuden oder Aktien kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung am Bilanzstichtag eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden. Dies ist auch bei Wirtschaftsgütern der Passivseite der Bilanz grundsätzlich möglich, z.B. bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, wenn sich der Kurswert dauerhaft verschlechtert. Man spricht dann von einer Teilwerterhöhung, weil sich der Passivwert, also der Wert der Verbindlichkeit erhöht und dies den Gewinn mindert.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Jahr 2006 ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Das Darlehen war unbefristet. In den Streitjahren 2008 bis 2010 verschlechterte sich der Devisenkurs des Euro zum CHF. Der CHF erhöhte sich zum 31.12.2008 um 6,22 %, zum 31.12.2009 um 6,12 % und zum 31.12.2010 um 26,67 %. Die Klägerin nahm zu den drei Bilanzstichtagen jeweils eine gewinnmindernde Teilwerterhöhung auf der Grundlage des gestiegenen Devisenkurses vor, die das Finanzamt nicht anerkannte. Die Klägerin beantragte daraufhin eine Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab dem Antrag für das Jahr 2010 statt und wies ihn hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 zurück:

  • Ob eine Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist oder ob es sich bloß um eine unbeachtliche Kursschwankung handelt, muss grundsätzlich unter Beachtung der Restlaufzeit entschieden werden. Je länger die Restlaufzeit ist, desto eher spricht dies für eine unbeachtliche Kursschwankung.
  • Im Streitfall gab es aber keine Restlaufzeit, weil das Darlehen unbefristet war. Deshalb konnte aus der Restlaufzeit keine Entscheidung für oder gegen eine Teilwerterhöhung abgeleitet werden.
  • Für Fremdwährungsverbindlichkeiten können auch nicht die Grundsätze für Teilwertabschreibungen auf Aktien übernommen werden. Bei Aktien ist grundsätzlich der Börsenkurs am Bilanzstichtag maßgeblich, sofern dieser eine sog. Bagatellgrenze von 5 % überschreitet.
  • Entscheidend ist daher, ob der Devisenkurs bestimmte Schwankungsgrenzen überschreitet. Nach dem FG handelt es sich nicht mehr um eine bloße Kursschwankung, wenn sich der Devisenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % oder am Bilanzstichtag und am vorherigen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 10 % verschlechtert hat. Im Streitfall wurde diese Grenze nur zum 31.12.2010 überschritten; denn dort war der Wechselkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken um 26,67 % abgesackt und hatte somit die Grenze von 20 % überschritten. Deshalb war eine Teilwerterhöhung zum 31.12.2010 zulässig.

Hinweise: Lässt sich – anders als im Streitfall – eine Restlaufzeit der Fremdwährungsverbindlichkeit ermitteln, lehnt der Bundesfinanzhof (BFH) eine Teilwerterhöhung ab, wenn es sich um eine lange Restlaufzeit handelt, z.B. 10 Jahre. Denn dann kann sich der Devisenkurs bis zum Ende der Restlaufzeit noch erholen. Zu kürzeren Restlaufzeiten gibt es noch keine Rechtsprechung des BFH. Allerdings ist zu beachten, dass es im Jahr 2015 zu einer massiven Aufwertung des Schweizer Franken gekommen ist. Dies könnte dafür sprechen, auch bei längeren Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten in CHF eine Teilwerterhöhung zumindest zum 31.12.2015 anzuerkennen.

In einer anderen Entscheidung (vom 15.06.2015) hat das FG eine Teilwerterhöhung abgelehnt. Dort ging es um eine Restlaufzeit von ca. 3 1/2 Jahren und um eine Kursverschlechterung von fast 12 %. Die Restlaufzeit von mehr als drei Jahren und die nur geringfügige Überschreitung der 10 %-Grenze sprachen nach Auffassung des FG für eine bloße Kursschwankung und damit gegen eine Teilwerterhöhung. Sollte sich der Devisenkurs aber bei Rückzahlung des Darlehens nicht mehr erholen, kommt es bei der Rückzahlung des Darlehens zu einer Gewinnminderung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2016 – 2 V 2763/15 und vom 15.06.2015 – 2 V 2786/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.03.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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