16.08.2017
Bei der Bewertung eines geldwerten Vorteils aufgrund des verbilligten Verkaufs von Pkw durch den Pkw-Hersteller an seine Mitarbeiter sind auch ersparte Überführungskosten zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil erhöht sich insoweit und unterliegt der Lohnsteuer.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch Personalrabatte, die ein Hersteller seinen Arbeitnehmern gewährt. Nach dem Gesetz ist als Wert der an den Arbeitnehmer verkauften Ware der um 4 % geminderte Endpreis anzusehen. Soweit der Arbeitnehmer einen niedrigeren Preis als den um 4 % geminderten Endpreis zahlt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Automobilherstellerin. Ihre Arbeitnehmer konnten Fahrzeuge zu einem verbilligten Preis erwerben und brauchten keine Überführungskosten zu bezahlen. Normale Käufer mussten hingegen bei einem Pkw-Kauf stets Überführungskosten bezahlen, auch wenn sie den Neuwagen am Werk abholten. Das Finanzamt erhöhte den geldwerten Vorteil um die ersparten Überführungskosten und nahm die Klägerin durch Haftungsbescheid auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch.
Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Bei Arbeitnehmerrabatten wird ein Freibetrag von 1.080 € pro Jahr gewährt. Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens wird der Listenpreis zu Grunde gelegt, in den die Überführungskosten nicht eingehen. Diese Bemessungsgrundlage ist aber nur für die Privatnutzung relevant, nicht für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem verbilligten Verkauf eines Fahrzeugs durch den Kfz-Hersteller.
Quelle: FG München, Urteil vom 19.05.2017 – 8 K 2605/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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