27.02.2018
Die Überlassung eines PC an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn der PC dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Dies ist bei einem geleasten PC zu verneinen, wenn die Rechte aus dem Leasingvertrag dem Arbeitnehmer zustehen - und nicht dem Arbeitgeber.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die folgenden Vorteile des Arbeitnehmers steuerfrei: der Vorteil aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, insbesondere also PC, Tablet und Handy sowie Ladegeräte; der Vorteil aus der privaten Nutzung der entsprechenden Software und der Vorteil aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die Systembetreuung.
Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss mit ihren Arbeitnehmern ein sog. Mitarbeiter-PC-Programm. Die Klägerin leaste PC und überließ sie ihren Arbeitnehmern für den häuslichen Gebrauch für zwei Jahre. Die Leasingrate wurde vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Nach dem Mitarbeiter-PC-Programm übernahm der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Leasingvertrag und erhielt dafür die Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Leasinggesellschaft. Außerdem hatte der Arbeitnehmer das Recht, den PC nach Ablauf der zweijährigen Leasingzeit zum Preis von 3 % des ursprünglichen Nettoanschaffungswertes zzgl. Umsatzsteuer zu kaufen. Die Klägerin behielt von dem Lohnabzug in Höhe der Leasingrate keine Lohnsteuer ein, weil sie von einer Lohnsteuerfreiheit ausging. Das Finanzamt verneinte die Lohnsteuerfreiheit und erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid.
Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage dem Grunde nach ab, hob den Bescheid aber wegen einer fehlerhaften Berechnung auf:
Hinweis: Knüpft eine Steuerbefreiungsvorschrift im Bereich der Lohnsteuer an die Überlassung eines „betrieblichen“ Gegenstands durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer an, sollte bei Leasingverträgen darauf geachtet werden, dass der Gegenstand steuerlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 2.11.2017 - 8 K 870/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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