27.02.2018

Überlassung eines geleasten PC an den Arbeitnehmer

Die Überlassung eines PC an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn der PC dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Dies ist bei einem geleasten PC zu verneinen, wenn die Rechte aus dem Leasingvertrag dem Arbeitnehmer zustehen - und nicht dem Arbeitgeber.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die folgenden Vorteile des Arbeitnehmers steuerfrei: der Vorteil aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, insbesondere also PC, Tablet und Handy sowie Ladegeräte; der Vorteil aus der privaten Nutzung der entsprechenden Software und der Vorteil aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die Systembetreuung.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss mit ihren Arbeitnehmern ein sog. Mitarbeiter-PC-Programm. Die Klägerin leaste PC und überließ sie ihren Arbeitnehmern für den häuslichen Gebrauch für zwei Jahre. Die Leasingrate wurde vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Nach dem Mitarbeiter-PC-Programm übernahm der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Leasingvertrag und erhielt dafür die Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Leasinggesellschaft. Außerdem hatte der Arbeitnehmer das Recht, den PC nach Ablauf der zweijährigen Leasingzeit zum Preis von 3 % des ursprünglichen Nettoanschaffungswertes zzgl. Umsatzsteuer zu kaufen. Die Klägerin behielt von dem Lohnabzug in Höhe der Leasingrate keine Lohnsteuer ein, weil sie von einer Lohnsteuerfreiheit ausging. Das Finanzamt verneinte die Lohnsteuerfreiheit und erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid.

Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage dem Grunde nach ab, hob den Bescheid aber wegen einer fehlerhaften Berechnung auf:

  • Die Steuerbefreiung war nicht zu gewähren, da sie voraussetzt, dass ein betrieblicher PC überlassen wird. Der PC muss also steuerlich dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zuzurechnen sein; dies gilt auch bei geleasten Computern.
  • Im Streitfall waren die PC jedoch den Arbeitnehmern zuzurechnen. Denn die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern alle Rechte aus dem Leasingvertrag abgetreten. Außerdem übernahmen die Arbeitnehmer auch die Pflichten aus dem Leasingvertrag. Schließlich konnten die Arbeitnehmer nach Ablauf der zwei Jahre eine Option ausüben und den PC für einen geringen Preis von nur 3 % des ursprünglichen Nettoanschaffungspreises kaufen; angesichts dieses geringen Preises war es wahrscheinlich, dass die Option ausgeübt wird und der PC beim Arbeitnehmer verbleibt.

Hinweis: Knüpft eine Steuerbefreiungsvorschrift im Bereich der Lohnsteuer an die Überlassung eines „betrieblichen“ Gegenstands durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer an, sollte bei Leasingverträgen darauf geachtet werden, dass der Gegenstand steuerlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 2.11.2017 - 8 K 870/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.02.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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