08.09.2017
Die Übertragung einer Rücklage, die den Gewinn aus der Veräußerung eines bestimmten Wirtschaftsguts kompensiert hat, in eine Betriebsstätte in der EU ist seit einer rückwirkenden Gesetzesänderung möglich. Sie führt aber nicht zu einer geringeren Steuer, sondern nur zu deren Stundung.
Hintergrund
Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie oder eines Schiffes kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag erhöht.
Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 musste die Reinvestition im Inland vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dann aber rückwirkend das Gesetz geändert und auch eine Reinvestition in einer Betriebsstätte in der EU zugelassen. Allerdings führt dies nur zu einer Stundung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer für fünf Jahre.
Sachverhalt
Der Kläger führte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6. In seiner Bilanz war eine Rücklage aus der Veräußerung eines Grundstücks ausgewiesen, die bis zum 30.6.2010 reinvestiert werden musste. Da der Kläger noch über eine Betriebsstätte in Ungarn verfügte, übertrug er einen Teil der Rücklage auf den Erwerb eines Grundstücks durch die Betriebsstätte in Ungarn. Das Finanzamt erkannte die Reinvestition nicht an und löste die Rücklage gewinnerhöhend auf.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise
Der BFH macht deutlich, dass die Reinvestition einer Rücklage in einem anderen EU-Staat nur „zweite Wahl“ ist. Denn die Steuer wird lediglich über fünf Jahre gestundet, fällt aber nicht weg.
Erfolgt eine Reinvestition in einem anderen EU-Staat, so ist der Stundungsantrag bereits im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Immobilie oder des Schiffes zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung soll es ausreichen, wenn der Antrag in der Steuererklärung für das Veräußerungsjahr gestellt wird. Beides geht jedoch nicht, wenn von der rückwirkenden Einführung der Stundungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll und die Steuererklärung für das entsprechende Jahr schon abgegeben worden ist. In einem solchen Rückwirkungsfall genügt es, wenn der Stundungsantrag „für“ das entsprechende Veräußerungsjahr und damit nachträglich gestellt wird.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB-Rechnungswesen - BBK
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen