20.04.2017

Abmahnung eines Konkurrenten unterliegt der Umsatzsteuer

Der Erhalt eines Aufwendungsersatzes durch einen Konkurrenten aufgrund einer Abmahnung unterliegt beim Abmahnenden der Umsatzsteuer. Denn der Abmahnende erbringt mit der Abmahnung eine Leistung gegenüber seinem Konkurrenten, weil durch die Abmahnung ein Rechtsstreit vermieden wird.

Hintergrund:

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die den Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers beeinflussen können, sind unzulässig und verpflichten zum Schadensersatz gegenüber dem Mitbewerber. Der betroffene Mitbewerber kann den unlauter agierenden Konkurrenten abmahnen, eine Unterlassungserklärung verlangen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fordern.

Sachverhalt:

Die Klägerin war eine GmbH im Bereich der EDV. Sie mahnte mehrfach Mitbewerber wegen deren fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und erhielt hierfür einen Aufwendungsersatz. Das Finanzamt unterwarf den Aufwendungsersatz der Umsatzsteuer.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit des Aufwendungsersatzes:

  • Der Umsatzsteuer unterliegen Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Abmahnung stellte eine Leistung der Klägerin gegenüber ihren Konkurrenten dar.
  • Die Abmahnung dient dem Interesse beider Konkurrenten, da sie das Streitverhältnis über die Anwendung unlauterer Wettbewerbshandlungen auf einfache und kostengünstige Weise beendet und damit einen gerichtlichen Streit vermeidet. Die Klägerin wird durch die Abgabe der Unterlassungserklärung ihres Konkurrenten und durch die Zahlung des Aufwendungsersatzes klaglos gestellt.

Hinweise:

Der BFH sah den vereinnahmten Aufwendungsersatz nicht als Schadensersatz an. Echter Schadensersatz wäre nicht umsatzsteuerbar gewesen. Für den BFH war unbeachtlich, dass die Klägerin ihren Aufwendungsersatzanspruch möglicherweise auch durch eine zivilrechtliche Schadensersatzklage hätte durchsetzen können.

Für Unternehmer, die auf Abmahnungen spezialisiert sind, führt das Urteil zu erheblichen Nachteilen, soweit sie bereits Aufwendungsersatz vereinnahmt haben. Denn aus den vereinnahmten Aufwendungsersatzansprüchen muss nun eine Umsatzsteuer von 19 % abgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2016 - XI R 27/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.04.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.04.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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