23.05.2019

Umsatzsteuerbarkeit von Abmahnungen im Urheberrecht

Abmahnungen im Urheberrecht unterliegen der Umsatzsteuer, da der Abmahner eine Leistung gegenüber dem Abgemahnten erbringt; denn die Abmahnung liegt auch im Interesse des Abgemahnten, weil er auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen und mit der Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltsgebühr ein Gerichtsverfahren vermeidet.

Hintergrund: Im Urheberrecht kann der Inhaber des Urheberrechts, z.B. eine Plattenfirma, denjenigen, der das Urheberrecht z.B. durch unerlaubtes Hochladen von Musik im Internet verletzt, abmahnen und zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Anwaltskosten auffordern.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Plattenfirma und beauftragte eine Anwaltskanzlei, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, wenn im Internet rechtswidrig Musik hochgeladen und bereitgestellt wird. Die Anwaltskanzlei mahnte im Auftrag der Klägerin entsprechende Personen (sog. Rechtsverletzer) ab, forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf und erklärte sich bereit, gegen Zahlung von 450 € ohne Umsatzsteuer von einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzusehen. Die Kanzlei nahm im Jahr 2010 auf diese Weise ca. 415.000 € ein. Von diesem Betrag behielt die Kanzlei 75 % ein und stellte der Klägerin für ihren Anteil Umsatzsteuer in Rechnung, die die Klägerin als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der auf die Klägerin entfallende Anteil von 25 % ebenfalls der Umsatzsteuer unterliege.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit des Anteils der Klägerin an den Abmahngebühren:

  • Die Klägerin hat gegenüber den Rechtsverletzern eine Leistung erbracht, so dass die Leistung umsatzsteuerbar ist. Die Abmahnungen, die die Anwaltskanzlei im Namen der Klägerin gefertigt hat, waren auch im Interesse der Rechtsverletzer. Denn sie erfuhren durch die Abmahnung von der Rechtsverletzung, die sie begangen hatten, und konnten durch die Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Kostenersatzanspruchs von 450 € relativ kostengünstig ein Gerichtsverfahren vermeiden.
  • Unbeachtlich ist, dass auch die Klägerin ein Interesse an der Abmahnung hatte. Denn ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung einen eigenen Zweck verwirklicht. Irrelevant ist auch, ob sich die Klägerin gegenüber den Abgemahnten rechtsmissbräuchlich verhält.

Hinweise: Der BFH stellt auf die Warn-, Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungsfunktion der Abmahnung ab und sieht darin eine Leistung gegenüber dem Abgemahnten. Der Abgemahnte wird die Auffassung des BFH allerdings wohl kaum teilen.

In gleicher Weise hat der BFH auch schon die Umsatzsteuerbarkeit von Abmahnungen, die auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beruhen, bejaht. Im aktuellen Fall ging es nun um das Urheberrecht.

Es kommt für die Umsatzsteuerbarkeit der Abmahnung nicht darauf an, ob der von der Anwaltskanzlei dem Abgemahnten in Rechnung gestellte Betrag als Schadensersatzanspruch oder als Konventionalstrafe anzusehen ist und wie er bezeichnet wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.2.2019 - XI R 1/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.05.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.05.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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