03.04.2018

Minderung der Umsatzsteuer bei Gewährung von Pharmarabatten

Gewährt ein Pharmaunternehmen einen Rabatt für die Lieferung von Arzneimitteln, führt dies zu einer Minderung der Umsatzsteuer beim Pharmaunternehmen. Dies gilt sowohl im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung.

Hintergrund

Mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nachträglich, kann die Umsatzsteuer zugunsten des liefernden Unternehmers berichtigt werden. Ein Beispiel hierfür ist die nachträgliche Gewährung eines Rabatts.

Streitfall

Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen. Sie lieferte Arzneimittel an Apotheken, die sie sowohl an gesetzlich Versicherte als auch an privat Versicherte abgab. Dabei unterschied sich der Lieferweg:

  • Bei gesetzlich Versicherten wird das Arzneimittel von der Klägerin an die Apotheke geliefert, die das Arzneimittel an die gesetzliche Krankenkasse weiterliefert. Von dort aus wird die Arznei an den Versicherten geschickt. Die Apotheken gewähren den gesetzlichen Krankenkassen einen Rabatt, den die Klägerin den Apotheken aufgrund sozialrechtlicher Vorgaben erstatten muss. Diese Erstattung (Rabatt) mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zugunsten der Klägerin; die Finanzverwaltung erkennt dies an.
  • Bei privat Versicherten liefert die Klägerin an die Apotheke, die direkt an den privat Versicherten weiterliefert. Dem privat Versicherten werden die Kosten für die Arzneimittel von der privaten Krankenkasse erstattet. Auch hier muss die Klägerin einen Rabatt gewähren, und zwar den privaten Krankenversicherungen, die im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenversicherungen aber nicht in die umsatzsteuerliche Lieferkette eingebunden sind. Die Klägerin ging von einer Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus und minderte ihre Umsatzsteuer. Dem widersprach das Finanzamt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der Ende 2017 zugunsten der Klägerin entschied. Nun schloss der BFH das Verfahren durch eine Klagestattgabe ab:

  • Ein Rabatt mindert die Bemessungsgrundlage, wenn der Rabatt dem Vertragspartner oder aber einem weiteren Mitglied der Lieferkette, z.B. dem Endverbraucher, gewährt wird. Der Rabatt mindert jedoch dann die Bemessungsgrundlage nicht, wenn der rabattgewährende Unternehmer nicht Teil der Leistungs- bzw. Lieferkette ist.
  • Nach dem aktuellen Urteil des EuGH mindert auch der von der Klägerin gewährte Rabatt deren umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zwar gewährt die Klägerin im Rahmen der privaten Krankenversicherung den Rabatt keinem Mitglied der Lieferkette, sondern der privaten Krankenversicherung, die selbst nicht als Lieferant gilt. Die private Krankenversicherung gilt aber als Endverbraucher, weil sie letztendlich das Arzneimittel bezahlt. Daher wäre es rechtswidrig, wenn der Staat die Umsatzsteuer auf einer Bemessungsgrundlage festsetzen würde, die höher wäre als das tatsächlich gezahlte - um einen Rabatt geminderte - Entgelt.

Hinweise

Damit werden Rabatte, die Pharmaunternehmen im Rahmen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gewähren müssen, umsatzsteuerlich gleich behandelt.

Der BFH folgt dem EuGH und widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nur bei der Rabattgewährung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkennt.

Das Steuergeheimnis verhindert, dass in Deutschland der Name des Klägers bekannt wird. Anders ist dies, wenn die Sache an den EuGH weitergeleitet wird; der EuGH nennt den Namen des Klägers. Daher weiß man, dass es im Streitfall um das Pharmaunternehmen Boehringer ging.

Quelle: BFH, Urteil v. 08.02.2017 - V R 42/15, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

03.04.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.