03.04.2018
Gewährt ein Pharmaunternehmen einen Rabatt für die Lieferung von Arzneimitteln, führt dies zu einer Minderung der Umsatzsteuer beim Pharmaunternehmen. Dies gilt sowohl im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung.
Mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nachträglich, kann die Umsatzsteuer zugunsten des liefernden Unternehmers berichtigt werden. Ein Beispiel hierfür ist die nachträgliche Gewährung eines Rabatts.
Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen. Sie lieferte Arzneimittel an Apotheken, die sie sowohl an gesetzlich Versicherte als auch an privat Versicherte abgab. Dabei unterschied sich der Lieferweg:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der Ende 2017 zugunsten der Klägerin entschied. Nun schloss der BFH das Verfahren durch eine Klagestattgabe ab:
Damit werden Rabatte, die Pharmaunternehmen im Rahmen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gewähren müssen, umsatzsteuerlich gleich behandelt.
Der BFH folgt dem EuGH und widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nur bei der Rabattgewährung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkennt.
Das Steuergeheimnis verhindert, dass in Deutschland der Name des Klägers bekannt wird. Anders ist dies, wenn die Sache an den EuGH weitergeleitet wird; der EuGH nennt den Namen des Klägers. Daher weiß man, dass es im Streitfall um das Pharmaunternehmen Boehringer ging.
Quelle: BFH, Urteil v. 08.02.2017 - V R 42/15, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
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