18.07.2017
Nach der bis zum 29.12.2014 geltenden Rechtslage genügte für die Umsatzsteuer-Vergütung die elektronische Übermittlung einer Kopie der Rechnungskopie, d. h. einer eingescannten Rechnungskopie. Es war also nicht erforderlich, dass die Kopie vom Rechnungsoriginal gefertigt werden musste.
Hintergrund: Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, können sich die Umsatzsteuer, die sie in Deutschland für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zahlen, als Vorsteuer vergüten lassen. Hierzu müssen sie bis zum 30.9. des Folgejahres einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellten. Diesem Antrag waren nach der bis zum 29.12.2014 geltenden Rechtslage die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen.
Sachverhalt: Der Kläger war ein im Ausland ansässiger Unternehmer. Er stellte Ende September 2011 auf elektronischem Weg einen Vorsteuervergütungsantrag für Leistungen aus dem Jahr 2010. Dem Antrag war eine Datei beigefügt, in der mehrere Rechnungen mit dem Aufdruck "Copy" beigefügt waren. Das Bundeszentralamt erkannte die Vorsteuer nicht an, weil es sich nicht um die eingescannten Originalrechnungen gehandelt habe, sondern nur um eingescannte Rechnungskopien, d. h. um Kopien der Rechnungskopien.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweise:
Das Urteil betrifft die Rechtslage bis zum 29.12.2014. Seit dem 30.12.2014 verlangt der Gesetzgeber die Beifügung der Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale. Eine eingescannte Rechnungskopie wäre daher nicht ausreichend und kann wegen der Frist für die Vorsteuervergütung bis zum 30.9. des Folgejahres zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Bei begründeten Zweifeln kann weiterhin die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.05.2017 - V R 54/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 18.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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