04.08.2016
Eine Komplementär-GmbH führt umsatzsteuerbare Umsätze aus, wenn sie die Haftung und die Geschäftsführung für eine KG übernimmt und hierfür ein Sonderentgelt erhält, das unabhängig vom Betriebsergebnis gezahlt wird.
Hintergrund: Bei Geschäftsführungsleistungen und Haftungsübernahmen durch einen Gesellschafter stellt sich die Frage, ob diese Leistungen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen (ein umsatzsteuerbares Entgelt liegt dann nicht vor) oder ob die Leistungen auf einem gesonderten Vertrag beruhen (die Gegenleistung unterliegt dann als sog. Sonderentgelt der USt).
Streitfall: Im Streitfall ging es um eine Komplementär-GmbH, die am Vermögen der KG und an deren Verlusten nicht beteiligt war. Sie erhielt für ihre Haftungs- und Geschäftsführungstätigkeit insgesamt rund 210.000 € von der KG, die das FA der Umsatzsteuer unterwarf.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hinweis: Bei Umsatzsteuerbarkeit ergeben sich dann keine Probleme, wenn die GmbH eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt und die KG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung der KG sollte die Haftungsübernahme und Geschäftsführertätigkeit der GmbH als Gesellschafterbeitrag ausgestaltet und der GmbH hierfür ein Anteil am Gewinn und (!) Verlust eingeräumt werden.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2016 - 4 K 108/13
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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