22.08.2017
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für möglich, dass der Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei ist, und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung dieser Rechtsfrage angerufen.
Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z.B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht wird jedoch neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch der Unterricht durch andere Einrichtungen mit einer anerkannten vergleichbaren Zielrichtung von der Umsatzsteuer befreit, ebenso der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht.
Der BFH verneint zwar eine Umsatzsteuerfreiheit nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht, hält aber eine Umsatzsteuerfreiheit nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht für möglich:
Der BFH neigt zu einer Umsatzsteuerfreiheit, überlässt die Entscheidung aber dem EuGH. Denn das Umsatzsteuerrecht ist europarechtlich abgestimmt, so dass für die abschließende Klärung der EuGH zuständig ist. Dabei könnte den Fahrschulen zugutekommen, dass die Umsatzsteuerfreiheit nach dem europäischen Recht weiter geht als die Umsatzsteuerfreiheit nach dem deutschen Recht.
Soweit die Umsatzsteuerfestsetzung nicht ohnehin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, sollten Fahrschulen ihre Umsatzsteuerfestsetzung durch Einspruch offen halten, bis der EuGH die Rechtsfrage geklärt hat.
Quelle: BFH, Beschluss vom 16.03.2017 – V R 38/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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