22.08.2018
Die Berichtigung der Umsatzsteuer, nachdem eine umsatzsteuerfreie Leistung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, setzt neben der Berichtigung der Rechnung voraus, dass der bereits vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag an den Vertragspartner zurückgezahlt wird. Anderenfalls würde der Unternehmer ungerechtfertigt bereichert.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aus, muss er diese an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er auf eine umsatzsteuerfreie Leistung Umsatzsteuer berechnet. Allerdings kann er seine fehlerhafte Rechnung berichtigen und dann die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Die Klägerin vermietete an eine KG ein Pflegeheim. Diese Vermietung war umsatzsteuerfrei. Im Jahr 2004 vermietete sie an die KG zusätzlich noch die Einrichtung und stellte der KG hierfür Umsatzsteuer in Rechnung. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2009 entschieden hatte, dass die Vermietung der Einrichtung ebenfalls umsatzsteuerfrei ist, berichtigte die Klägerin ihre Rechnungen gegenüber der KG, indem sie die Vermietung nunmehr als umsatzsteuerfrei behandelte. Aufgrund der Berichtigung der Rechnungen beantragte sie eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu ihren Gunsten, soweit die Festsetzungen noch änderbar waren. Das Finanzamt lehnte dies mangels Rückzahlung der Umsatzsteuer an die KG ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Gleiches gilt auch, wenn nach Vereinnahmung des Entgelts die Bemessungsgrundlage für den Umsatz gemindert wird. Hier kann der leistende Unternehmer eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu seinen Gunsten nur verlangen, wenn er den überhöht vereinnahmten Teil der Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zurückzahlt.
Die Rückzahlung im Streitfall muss nicht im Wege der Überweisung oder Barzahlung erfolgen. Die Klägerin kann auch eine Abtretung oder Verrechnung gegenüber ihrer Vertragspartnerin vornehmen.
Unbeachtlich war im Streitfall, dass die KG als Vertragspartnerin gar keinen Vorsteuerabzug aus den fehlerhaften Rechnungen vornehmen konnte. Denn sie erbrachte ihrerseits umsatzsteuerfreie Leistungen und war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle: BFH, Urteil v. 16.5.2018 - XI R 28/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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