22.08.2018

Umsatzsteuerberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis setzt Rückzahlung an Vertragspartner voraus

Die Berichtigung der Umsatzsteuer, nachdem eine umsatzsteuerfreie Leistung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, setzt neben der Berichtigung der Rechnung voraus, dass der bereits vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag an den Vertragspartner zurückgezahlt wird. Anderenfalls würde der Unternehmer ungerechtfertigt bereichert.

Hintergrund

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aus, muss er diese an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er auf eine umsatzsteuerfreie Leistung Umsatzsteuer berechnet. Allerdings kann er seine fehlerhafte Rechnung berichtigen und dann die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern.

Streitfall

Die Klägerin vermietete an eine KG ein Pflegeheim. Diese Vermietung war umsatzsteuerfrei. Im Jahr 2004 vermietete sie an die KG zusätzlich noch die Einrichtung und stellte der KG hierfür Umsatzsteuer in Rechnung. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2009 entschieden hatte, dass die Vermietung der Einrichtung ebenfalls umsatzsteuerfrei ist, berichtigte die Klägerin ihre Rechnungen gegenüber der KG, indem sie die Vermietung nunmehr als umsatzsteuerfrei behandelte. Aufgrund der Berichtigung der Rechnungen beantragte sie eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu ihren Gunsten, soweit die Festsetzungen noch änderbar waren. Das Finanzamt lehnte dies mangels Rückzahlung der Umsatzsteuer an die KG ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar durften die Rechnungen der Klägerin an die KG berichtigt werden. Denn die Klägerin hatte in den Rechnungen einen unrichtigen Steuerausweis vorgenommen, indem sie die Vermietung der Einrichtung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen hatte, obwohl es sich dabei nur um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung handelte, die somit ebenfalls umsatzsteuerfrei bleibt.
  • Die Berichtigung der Rechnungen war auch nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hatte der KG mitgeteilt, dass der Ausweis einer Umsatzsteuer entfällt und widerrufen wird.
  • Allerdings setzt eine wirksame Berichtigung der Umsatzsteuer voraus, dass der Unternehmer den zu Unrecht vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag an den Vertragspartner zurückzahlt. Diese Zurückzahlung wird vom Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich verlangt; sie ist aber erforderlich, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Rechnungsausstellers (hier die Klägerin) zu vermeiden. Die Klägerin könnte anderenfalls nämlich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern und würde die Umsatzsteuer, die sie von der KG erhalten hat, bis auf weiteres behalten. Nur eine solche Rückzahlung an den Vertragspartner sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer neutral bleibt und keinen der Unternehmer belastet.

Hinweise

Gleiches gilt auch, wenn nach Vereinnahmung des Entgelts die Bemessungsgrundlage für den Umsatz gemindert wird. Hier kann der leistende Unternehmer eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu seinen Gunsten nur verlangen, wenn er den überhöht vereinnahmten Teil der Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zurückzahlt.

Die Rückzahlung im Streitfall muss nicht im Wege der Überweisung oder Barzahlung erfolgen. Die Klägerin kann auch eine Abtretung oder Verrechnung gegenüber ihrer Vertragspartnerin vornehmen.

Unbeachtlich war im Streitfall, dass die KG als Vertragspartnerin gar keinen Vorsteuerabzug aus den fehlerhaften Rechnungen vornehmen konnte. Denn sie erbrachte ihrerseits umsatzsteuerfreie Leistungen und war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.5.2018 - XI R 28/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

22.08.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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