04.02.2021
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio, das wegen der Corona-Krise geschlossen ist, Stellung genommen. Danach unterliegen die Beiträge der Umsatzsteuer, wenn der Betreiber des Fitnessstudios eine Zeitgutschrift gewährt oder einen Gutschein erteilt.
Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Aufgrund der Corona-Krise können viele Unternehmer derzeit ihre Leistungen nicht erbringen; dennoch erhält mancher Unternehmer Geld von seinen Kunden, weil diese einen Zeitvertrag oder Abonnement abgeschlossen haben. Es stellt sich dann die Frage nach der Umsatzsteuer.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Finanzministeriums Schleswig-Holstein: Dem Finanzministerium zufolge entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer, wenn das Mitglied weiterhin seine Beiträge entrichtet und der Betreiber ihm hierfür eine Kompensation gewährt:
Hinweise: Zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios kommt es nur, soweit der Betreiber den Beitrag an das Mitglied zurückzahlt.
Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Mitglieder das Fitnessstudio (oder z.B. eine Tanzschule) unterstützen und ihren Beitrag weiterzahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall entsteht keine Umsatzsteuer, weil der Betreiber des Fitnessstudios keine Leistung erbringt.
Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020 - VI 3510 - S 7100 - 759; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.02.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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