23.07.2020
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zur Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 Stellung genommen. Dabei geht es um die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für ermäßigt besteuerte Speisen als auch für regulär besteuerte Getränke bezahlt werden. Das BMF ermöglicht Unternehmern eine pauschale Aufteilung der erhaltenen Zahlungen.
Hintergrund: Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von vormals 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde eine auf ein Jahr befristete Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschlossen. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Abgabe verzehrfertiger Speisen) ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Abgabe von Getränken (sowohl alkoholische als auch antialkoholische Getränke).
Für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (also sowohl „im Haus“ als auch "außer-Haus") bedeutet dies
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF beschäftigt sich mit der Frage, wie Pauschalpreise aufzuteilen sind, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden:
Hinweis: Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Der Unternehmer kann also auch Einzelaufzeichnungen fertigen und anhand dieser Einzelaufzeichnungen den jeweiligen Umsatzsteuersatz anwenden.
Das BMF-Schreiben gilt ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Zu beachten ist, dass ab dem 1.7.2021 dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.
Zu kritisieren ist, dass das aktuelle BMF-Schreiben erst am 2.7.2020 veröffentlicht worden ist, obwohl die Minderung der Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 gilt und die Umstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze für Unternehmer einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeutet.
Quelle: BMF-Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 - S 7030/20/10006 :006; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.07.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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