04.05.2017

Unangemessenheit bei Bildung einer Ansparrücklage

Eine Ansparrücklage kann nicht gebildet werden für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, soweit dessen Aufwendungen als unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Streitfall: Ein Finanzberater, der keine Arbeitnehmer beschäftigte und bislang keinen Repräsentationsaufwand getätigt hatte, bildete im VZ 2006 eine Ansparrücklage für drei Pkw zu voraussichtlichen Anschaffungskosten von zusammen 970.000 €.

Entscheidung: Das FG München hielt die Anschaffung von drei Pkw zu diesem Preis für unangemessen:

  • Bislang waren Repräsentationsaufwendungen in dem Ein-Mann-Betrieb nicht erforderlich gewesen.
  • Da er keine Arbeitnehmer beschäftigte, konnte der Kläger die Fahrzeuge auch nicht seinen Arbeitnehmern überlassen.
  • Das FG hielt nur die Anschaffung eines Pkw zum Preis von 120.000 € für angemessen und erkannte nur auf dieser Grundlage eine Ansparrücklage an.

Hinweis: Das Urteil ist zwar zur alten Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangen. Es lässt sich aber uneingeschränkt auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG übertragen. Auch hier darf ein Investitionsabzugsbetrag also nicht gebildet werden, soweit die künftigen Anschaffungskosten unangemessen sind.

Quelle: FG München, Urteil vom 01.03.2016 - 6 K 2162/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.05.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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