04.05.2017
Eine Ansparrücklage kann nicht gebildet werden für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, soweit dessen Aufwendungen als unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.
Streitfall: Ein Finanzberater, der keine Arbeitnehmer beschäftigte und bislang keinen Repräsentationsaufwand getätigt hatte, bildete im VZ 2006 eine Ansparrücklage für drei Pkw zu voraussichtlichen Anschaffungskosten von zusammen 970.000 €.
Entscheidung: Das FG München hielt die Anschaffung von drei Pkw zu diesem Preis für unangemessen:
Hinweis: Das Urteil ist zwar zur alten Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangen. Es lässt sich aber uneingeschränkt auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG übertragen. Auch hier darf ein Investitionsabzugsbetrag also nicht gebildet werden, soweit die künftigen Anschaffungskosten unangemessen sind.
Quelle: FG München, Urteil vom 01.03.2016 - 6 K 2162/14
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