20.11.2017
Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind in der Bilanz auch dann gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn das Darlehen von einem Angehörigen gewährt wurde und einem Fremdvergleich standhält. Nur wenn das unverzinsliche Angehörigendarlehen einem Fremdvergleich nicht standhält, ist es nicht abzuzinsen.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag noch eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, abzuzinsen. Die Höhe der Abzinsung hängt von der Restlaufzeit der Verbindlichkeit ab. Die Abzinsung führt zu einem Gewinn, der in den Folgejahren wieder durch eine sog. Aufzinsung ausgeglichen wird.
Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Unternehmer und nahm im Jahr 2006 bei seiner Ehefrau Darlehen über ca. 700.000 € auf. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2008 geschlossen. Danach sollte das Darlehen der Ablösung von Bankschulden dienen, unverzinslich sein und im Jahr 2015 zurückgezahlt werden; Sicherheiten musste der Kläger nicht stellen. Das Finanzamt nahm eine Abzinsung vor und erhöhte den Gewinn des Klägers für 2006.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Hätte der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standgehalten, hätte in der Bilanz keine Darlehensverbindlichkeit ausgewiesen werden dürfen, so dass es auch keine Abzinsung gegeben hätte. Vielmehr hätte der Kläger das „Darlehen“ als Einlage erfassen und die Darlehensrückzahlung als Entnahme verbuchen müssen. Der gescheiterte Fremdvergleich wäre für den Kläger also vorteilhaft gewesen.
Bei einem verzinslichen Darlehen ist ein gescheiterter Fremdvergleich hingegen nachteilig, weil dann die Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Wegen der vereinbarten Verzinsung droht keine Abzinsung.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.7.2017 - VI R 62/15; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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