29.09.2020
Der Verkauf einer Eigentumswohnung, in der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich genutzt wurde, führt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht zu einem Spekulationsgewinn, weil die gesetzliche Ausnahme für eigengenutzte Immobilien greift. Zwar diente das Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken; es genügt aber, dass die Wohnung überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Hintergrund: Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Die Steuerpflicht besteht aber nicht für selbstgenutzte Immobilien.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2012 eine Eigentumswohnung für ca. 340.000 € gekauft und diese 2017 für ca. 490.000 € verkauft. Die Klägerin war Arbeitnehmerin und hatte in ihrer Eigentumswohnung ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin genutzt; der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche betrug 10,41 %. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, soweit er auf das Arbeitszimmer entfiel.
Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage statt:
Hinweise: Würde man die Gegenauffassung vertreten und einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn bejahen, soweit er auf das Arbeitszimmer entfällt, müsste dies konsequenterweise auch dann gelten, wenn der häusliche Arbeitsbereich nicht die steuerlichen Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, weil er sich z.B. im Wohnzimmer befindet (sog. Arbeitsecke).
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Die Frage, ob ein Spekulationsgewinn hinsichtlich eines Arbeitszimmers steuerpflichtig ist, ist unter den Finanzgerichten sehr umstritten. Der Bundesfinanzhof wird diese Streitfrage nun klären müssen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2020 - 5 K 338/19, Rev. beim BFH: Az. IX R 27/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.09.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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