05.12.2017

Für Vorsteuerabzug genügt Briefkastenadresse des Rechnungsausstellers

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu Gunsten der Unternehmer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug gesenkt. Die in der Rechnung genannte Anschrift des Rechnungsausstellers muss nämlich nicht die Adresse sein, unter der er tatsächlich wirtschaftlich tätig ist, sondern es genügt eine bloße Briefkastenanschrift oder sog. statuarische Anschrift, z. B. die Anschrift laut Handelsregister.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach deutschem Recht muss der leistende Unternehmer in der Rechnung seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben.

Sachverhalte: Der EuGH musste über zwei Fälle entscheiden, die ihm vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind. In beiden Fällen ging es jeweils um unterschiedliche Kfz-Händler, die die Vorsteuer aus den Rechnungen zweier Online-Händler abziehen wollten. Der jeweilige Online-Händler (Lieferant) hatte in den Rechnungen jeweils eine Anschrift angegeben, unter der er zwar postalisch erreichbar war bzw. unter der er im Handelsregister angemeldet war, unter der er aber tatsächlich nicht wirtschaftlich aktiv war, weil er sein Kfz-Gewerbe von einem anderen Ort ausübte. Das Finanzamt erkannte daher in beiden Fällen die Vorsteuer des jeweiligen Kfz-Händlers nicht an.

Entscheidung: Der EuGH bejahte den Vorsteuerabzug in beiden Fällen:

  • Das europäische Umsatzsteuerrecht verlangt zwar die Angabe der vollständigen Anschrift des Rechnungsausstellers. Der Begriff der Anschrift ist aber weit auszulegen. Auch eine bloße Briefkastenadresse, unter der der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller postalisch erreichbar ist, oder eine statuarische Anschrift, unter der er sein Unternehmen offiziell angemeldet hat, ist eine Anschrift im umsatzsteuerlichen Sinne.
  • Soweit das Finanzamt die vollständige Anschrift benötigt, um die Entrichtung der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer (Rechnungsaussteller) zu überprüfen, stehen dem Finanzamt noch der zwingend in der Rechnung anzugebende Name des leistenden Unternehmers sowie dessen ebenfalls anzugebende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Verfügung. Damit ist dem Finanzamt eine ausreichende Überprüfung möglich.
  • Die Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung, die die Angabe der Anschrift, unter der der leistende Unternehmer wirtschaftlich aktiv ist, verlangt, gehen über das europäische Umsatzsteuerrecht hinaus und sind daher mit dem Europarecht nicht vereinbar. Denn zum einen ist der Vorsteuerabzug selbst bei formellen Mängeln in der Rechnung zu gewähren, wenn feststeht, dass eine Lieferung an den Unternehmer für sein Unternehmen erbracht worden ist. Zum anderen dient der Vorsteuerabzug der Entlastung des Unternehmers von der von ihm an den Lieferanten entrichteten Umsatzsteuer.

Hinweise: Das Urteil des EuGH ist für deutsche Unternehmer enorm wichtig, weil es verhindert, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit dem Hinweis streicht, dass die in der Rechnung des Lieferanten angegebene Anschrift des Lieferanten nicht die Anschrift sei, unter der der Lieferant wirtschaftlich aktiv geworden sei. Der Leistungs- und Rechnungsempfänger hat dann häufig keine Chance, das Gegenteil zu beweisen. Künftig genügt es nun, dass der Rechnungsaussteller unter seiner in der Rechnung genannten Anschrift postalisch erreichbar war oder unter dieser Anschrift im Handelsregister eingetragen war.

Damit ist eine Billigkeitsentscheidung nicht mehr erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob der Rechnungsempfänger hätte erkennen können, dass der Rechnungsaussteller unter seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift gar nicht wirtschaftlich aktiv war.

Quelle: EuGH, Urteil vom 15.11.2017 – C-374/16 und C-375/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.12.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

05.12.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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