24.10.2019

Vorsteuerabzug aus Anzahlung trotz Betrugsabsicht des Verkäufers

Ein gutgläubiger Unternehmer kann die Vorsteuer aus einer Anzahlung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, geltend machen, auch wenn sein Vertragspartner nie die Absicht hatte, die Leistung zu erbringen. Eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des betrogenen Unternehmers käme nur dann in Betracht, wenn er die Anzahlung zurückerhalten würde. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt damit seine aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann nach dem Gesetz aus einer geleisteten Anzahlung die Vorsteuer geltend machen, wenn er über eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verfügt.

Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei G im April 2010 ein Blockheizkraftwerk, mit dem er Strom erzeugen und verkaufen wollte. G erteilte dem Kläger eine Rechnung über eine Anzahlung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. G war allerdings ein Betrüger, der nicht vorhatte, das Blockheizkraftwerk zu errichten. Tatsächlich wurde das Blockheizkraftwerk auch nicht geliefert, und der Kläger verlor seine Anzahlung. G wurde wegen Betrugs und wegen Bankrotts verurteilt. Der Kläger machte die Vorsteuer aus der Anzahlung in der Umsatzsteuererklärung 2010 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil G nie vorgehabt habe, die Lieferung zu erbringen.

Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug an und gab der Klage statt:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug waren erfüllt, da der Kläger eine Anzahlung geleistet hat und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorlag.
  • Unbeachtlich war, dass G nicht liefern würde. Für den Vorsteuerabzug des Käufers kommt es nämlich nicht auf die Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Verkäufers an, sondern nur darauf, ob der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienstleistung ungewiss ist. Dies war im Streitfall aber zu verneinen, da der Kläger von einer künftigen Lieferung ausging und sich nicht wissentlich betrügen lassen wollte. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er aufgrund der von G gemachten unrealistischen Rentabilitätsberechnungen hätte misstrauisch werden müssen; denn im Wirtschaftsleben werden immer wieder wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen getroffen.
  • Der Kläger musste die Vorsteuer auch nicht zu seinen Ungunsten berichtigen, nachdem feststand, dass das Blockheizkraftwerk nicht geliefert werden wird. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung setzt nämlich voraus, dass die Anzahlung vom Vertragspartner, hier vom G, zurückgezahlt wird. Eine Rückzahlung ist aber nicht erfolgt.

Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der den Vorsteuerabzug bejaht und eine Pflicht zur Vorsteuerberichtigung verneint hat. Mehrere Parallelfälle sind vom BFH bereits vor Kurzem entschieden worden.

Dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig ist, liegt daran, dass umgekehrt auch der Verkäufer seine Umsatzsteuer nur dann zu seinen Gunsten berichtigen darf, wenn er die Anzahlung zurückzahlt. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuerberichtigung setzen also gleichermaßen die Rückzahlung der Anzahlung voraus.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.7.2019 - V R 9/19 (V R 29/15); NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

24.10.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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