19.01.2017

Vorsteuerabzug aus Anzahlung bei gescheiterter Lieferung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Fällen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, damit dieser über den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen entscheidet. Dabei geht es um den Fall, dass eine Anzahlung an einen Betrüger gezahlt wird, der gar nicht vorhat, die Ware zu liefern.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus einer Anzahlung geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung für die Anzahlung vorliegt und er die Anzahlung leistet.

Sachverhalte: In den beiden Fällen leistete der jeweilige Kläger eine Anzahlung an X für ein Blockheizkraftwerk, das der Kläger unternehmerisch nutzen wollte. X stellte dem Kläger eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis über die Anzahlung im Herbst 2010 aus, die der Kläger bezahlte. X hatte aber von vornherein vor, die Anzahlung zu behalten, ohne zu liefern. Dies erkannte der Kläger erst im Jahr 2011, als über das Vermögen des X das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug im Jahr 2010 mit der Begründung, von Anfang habe festgestanden, dass keine Lieferung erfolgen wird.

Entscheidungen: Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben ihren Fall jeweils dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Zwar besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung, wenn bei Erbringung der Anzahlung unsicher ist, ob die Leistung durch den Lieferanten erbracht wird. Allerdings ist nicht klar, ob die Unsicherheit objektiv feststehen muss oder ob es auf die Sicht des anzahlenden Unternehmers ankommt. Hier vertreten beide BFH-Senate unterschiedliche Auffassungen.

    Hinweis: Kommt es auf die objektive Unsicherheit an, hätte der Kläger keinen Vorsteuerabzug; denn von Anfang an stand objektiv fest, dass der X nicht liefern will. Kommt es hingegen auf die Sicht des Klägers an, hätte er im Jahr 2010 einen Vorsteuerabzug, weil aus seiner Sicht eine Lieferung erfolgen würde; erst im Jahr 2011 konnte er erkennen, dass die Lieferung nicht erfolgen würde.


  • Würde man einen Vorsteuerabzug im Jahr 2010 bejahen, weil man die auf die Sicht des Klägers abstellt, stellt sich die Frage, ob der Kläger den Vorsteuerabzug im Jahr 2011 zu seinen Ungunsten berichtigen muss, wenn er erfährt, dass X nicht liefern wird. Der BFH verlangt für eine Berichtigung eines Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung die Rückzahlung der Anzahlung; der X wird die Anzahlung aufgrund seiner Insolvenz aber nicht zurückzahlen. Der EuGH fordert bislang keine Rückzahlung der Anzahlung, so dass der Kläger zu seinen Ungunsten berichtigen müsste.

    Hinweis: Der EuGH soll daher klären, ob die Berichtigung eine Rückzahlung der Anzahlung voraussetzt und ob auch der X zu einer Berichtigung seiner Umsatzsteuer verpflichtet ist, wenn er die Anzahlung nicht zurückzahlt.


  • Schließlich möchte der BFH vom EuGH wissen, ob der Kläger ggf. eine Erstattung seiner Umsatzsteuer vom Finanzamt verlangen kann, falls der X die Anzahlung nicht zurückzahlt. Es gibt nämlich Rechtsprechung des EuGH, die in Richtung einer solchen Erstattungspflicht geht.

    Hinweis: Die Frage einer Erstattungspflicht stellt sich nur, wenn der Kläger entweder keinen Vorsteuerabzug im Jahr 2010 hat oder aber zwar die Vorsteuer im Jahr 2010 abziehen kann, diese jedoch im Jahr 2011 zu seinen Ungunsten berichtigen muss. Falls der EuGH eine Erstattungspflicht bejahen sollte, muss er auch klären, ob der Erstattungsanspruch im Verfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung oder aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend zu machen ist.

Quelle: BFH, Beschlüsse vom 21.09.2016 - V R 29/15 und XI R 44/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.01.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.01.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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