02.10.2017

Vorsteuerabzug für Dacherneuerung und Anbringung einer Photovoltaikanlage

Wird das gesamte Dach eines Gebäudes erneuert, damit anschließend auf einem Teil des Daches eine Photovoltaikanlage aufgestellt werden kann, deren Strom in das Stromnetz eingespeist wird, so ist der anteilige Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur dann möglich, wenn das gesamte Gebäude einschließlich der gesamten Dachfläche zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Werden die Flächen im Gebäude ausschließlich privat genutzt, scheidet der anteilige Vorsteuerabzug wegen Unterschreitung der 10 %-Grenze in der Regel aus.

Hintergrund: Wer eine Photovoltaikanlage errichtet und den Strom in das Stromnetz gegen Entgelt einspeist, ist Unternehmer. Er muss dann zwar grundsätzlich Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann im Gegenzug aber auch die Vorsteuer für die Errichtung der Photovoltaikanlage abziehen. Nach dem Gesetz setzt ein Vorsteuerabzug jedoch voraus, dass der gelieferte Gegenstand zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann ein Wohnhaus mit einer Scheune, die sich unter einem gemeinsamen Dach befanden. Das Anwesen gehörte ihrem Ehemann. Die Klägerin mietete von ihrem Mann die über der Scheune befindliche Dachfläche und ließ anschließend das gesamte Dach sanieren, um auf der angemieteten Dachfläche über der Scheune eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Strom sie in das Stromnetz einspeisen wollte. Für die Dachsanierung entstanden ihr Kosten von insgesamt 20.000 € netto, für die Aufstellung eines Gerüsts im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zahlte sie rund 1.000 € netto. Sie machte die Vorsteuern aus beiden Rechnungen zu 90 % geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Das FG muss aufklären, ob die Werklieferung in Gestalt der Dachsanierung zu mindestens 10 % für das Unternehmen der Klägerin, nämlich den Stromeinspeisungsbetrieb, genutzt wurde.
  • Die Dachsanierung betraf die gesamte Dachfläche und nicht nur das von der Klägerin angemietete Dach über der Scheune. Für die Prüfung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung muss daher auf die Nutzung des gesamten Gebäudes einschließlich der Scheune und der gesamten Dachfläche abgestellt werden. Da das Gebäude selbst nur für private Wohnzwecke genutzt wurde und die Dachfläche, die sich nicht über der Scheune befand, auch nicht unternehmerisch genutzt wurde, spricht vieles dafür, dass die erforderliche 10 %-Grenze nicht erreicht worden ist und daher der Vorsteuerabzug ausscheidet. Die Feststellungen und Berechnungen muss das FG aber noch nachholen.

Hinweise: Abziehbar war jedoch die Vorsteuer für den Gerüstbau, da das Gerüst nur für die Errichtung der unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage aufgestellt worden ist.

Die Besonderheit an dem Fall ist, dass es nicht um die Errichtung der Photovoltaikanlage selbst ging, sondern um eine umfassende Dachsanierung im Vorfeld der Errichtung der Photovoltaikanlage. Diese Dachsanierung betraf das gesamte Gebäude, das aber überwiegend privat genutzt wurde. Anders war dies beim Gerüst, das nur für die Errichtung der Photovoltaikanlage aufgestellt wurde.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.8.2017 - V R 59/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 02.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

02.10.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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