14.10.2021
Der Vorsteuerabzug setzt eine mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung des Gegenstands der Lieferung voraus. Bei der Reparatur eines Dachs, auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, kommt es für die Prüfung der 10 %-Grenze auf die Nutzung des gesamten Gebäudes, d.h. auf die gesamte Innenfläche des Hauses und auf die gesamte Dachfläche an. Wegen der unterschiedlichen Nutzbarkeit von Dach und Innenfläche kann der unternehmerische Nutzungsanteil mittels eines fiktiven Vermietungsumsatzes ermittelt werden.
Hintergrund: Der Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die ihm für Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Lieferung zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb auf dem Satteldach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage, die 2/3 des Dachs einnahm. Er war in geringem Umfang als Schriftsteller tätig und ermittelte seine Vorsteuer nach Durchschnittssätzen. Außerdem war er an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt. Bei der Installation der Photovoltaikanlage im Jahr 2009 war es zu einer Dachbeschädigung gekommen, die der Kläger durch einen Dachdecker im Jahr 2019 beheben ließ. Die Reparatur kostete ca. 22.000 € netto. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machte der Kläger als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an, weil es von einer geringeren unternehmerischen Nutzung als 10 % ausging.
Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Das FG sieht es als unbeachtlich an, dass der Schaden am Dach durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden ist. Hieraus ergibt sich noch nicht die unternehmerische Nutzung der Werklieferung zu mindestens 10 %. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz (Dachreparatur) und Ausgangsumsatz (Stromverkauf) führt nicht zu einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung.
Das FG folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der für den Fall einer erstmaligen Installation einer Photovoltaikanlage auf den unternehmerischen Nutzungsanteil am gesamten Wohnhaus abstellt und die Anwendung eines Umsatzschlüssels zwecks Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils für sachgerecht hält.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 23.2.2021 - 6 K 2014/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.10.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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