06.11.2017

Vorsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit

Ein Unternehmer muss die von ihm geltend gemachte Vorsteuer zu seinen Ungunsten berichtigen, wenn er die Zahlungsfrist um das Zwei- oder Dreifache überschritten hat und deshalb das Entgelt aus Sicht seines Vertragspartners uneinbringlich ist. Unterbleibt die Vorsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit, darf das Finanzamt die Vorsteuerberichtigung nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum nachholen.

Hintergrund: Zwar darf ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung bereits dann geltend machen, wenn die Leistung an ihn ausgeführt worden ist und die Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug setzt also nicht die Bezahlung der Rechnung voraus. Wird das Entgelt aber uneinbringlich, weil der Unternehmer die Rechnung nicht bezahlen kann oder will, muss er die Vorsteuer zu seinen Ungunsten berichtigen und an das Finanzamt zurückzahlen.

Sachverhalt: Ein Unternehmer erhielt von einem Lieferanten im Jahr 2007 eine Eingangsrechnung, aus der er die Vorsteuer geltend machte. In der Folgezeit konnte er die Rechnung aber nicht bezahlen, so dass es im Jahr 2009 zu einer Stundung kam. Der Unternehmer zahlte einzelne Raten, reduzierte aber ab 2010 die Raten. Im Jahr 2012 kam es dann zu einem Teilerlass durch den Lieferanten. Im Umsatzsteuerbescheid für 2013 nahm das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Unternehmers vor, soweit er das Entgelt noch nicht bezahlt hatte und auf diesen Betrag Vorsteuer entfiel. Hiergegen wehrte sich der Unternehmer und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2013.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gewährte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2013:

  • Die Vorsteuer ist bei Uneinbringlichkeit zu Ungunsten des Unternehmers zu berichtigen. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der Vertragspartner des Unternehmers sein Entgelt auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann, weil der Unternehmer Einwendungen erhebt, nicht zahlungsfähig oder aber nicht zahlungswillig ist.
  • In der Regel wird man von einer Uneinbringlichkeit ausgehen, wenn die Zahlungsfrist um das Zwei- oder Dreifache überschritten wird, mindestens aber um mehr als sechs Monate.
  • Im Streitfall ist die Uneinbringlichkeit spätestens bereits im Jahr 2012 eingetreten, nicht aber erst im Jahr 2013. Das Finanzamt hätte daher die Vorsteuerberichtigung im Veranlagungszeitraum 2012 umsetzen müssen, nicht aber erst im Jahr 2013. Eine unterlassene Vorsteuerberichtigung darf nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Die Vorsteuer darf daher nicht im Jahr 2013 zu Ungunsten des Unternehmers berichtigt werden.

Hinweise:

Das FG macht deutlich, dass bei der Vorsteuerberichtigung kein Wahlrecht des Finanzamts besteht, die Vorsteuerberichtigung in einem späteren Zeitraum nachzuholen. Das Finanzamt muss also den richtigen Zeitpunkt treffen, in dem die Forderung des Vertragspartners des Unternehmers uneinbringlich wird. Im Streitfall wird das Finanzamt nun versuchen, die Vorsteuerberichtigung im Umsatzsteuerbescheid für 2012 nachzuholen. Da Umsatzsteuerfestsetzungen in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist eine solche Änderung grundsätzlich möglich; allerdings könnte für das Jahr 2012 bereits Verjährung eingetreten sein.

Der Vorsteuerberichtigung des Leistungsempfängers steht eine Umsatzsteuerberichtigung des leistenden Unternehmers (Lieferanten) gegenüber. Dieser kann seine Umsatzsteuer zu seinen Gunsten berichtigen, soweit sein Entgeltanspruch uneinbringlich wird.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2017 - 7 V 7209/17

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.11.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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