14.02.2017

Kein Wechsel von degressiver Gebäude-AfA zu linearer AfA

Ein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur linearen AfA auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzungsdauer ist nicht zulässig.

Streitfall: Ein Grundstückseigentümer hatte die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG a. F. 13 Jahre lang in Anspruch genommen, bis er bei einem degressiven AfA-Satz von 1,25 % angekommen war. Er wollte nun auf der Grundlage einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren zur linearen AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wechseln und den Restbetrag mit jährlich 5 % abschreiben.

Entscheidung: Dem widersprach das FG:

  • Die degressive Gebäude-AfA ist starr und unveränderlich geregelt und darf nicht durch einen Wechsel zur linearen AfA verändert werden.
  • Wer die Vorteile einer höheren degressiven AfA in den ersten Jahren der Nutzung haben will, muss später auch die Nachteile der niedrigeren degressiven AfA in Kauf nehmen.

Hinweise: Nach § 7 Abs. 3 EStG ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter der Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA ausgeschlossen.

Der BFH hat aber auch für Gebäude den Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ausgeschlossen, um willkürliche Wechsel zu verhindern. Das FG überträgt diese Rechtsprechung nun auf den Wechsel zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, die auf die tatsächliche Nutzungsdauer abstellt.

Degressive AfA im Sinne von § 7 Abs. 5 EStG kann nur für Gebäude in Anspruch genommen werden, für die der Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt worden ist oder die durch einen vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag angeschafft worden sind, vgl. § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015 - 5 K 1909/12

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.02.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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