09.12.2021
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht in letzter Instanz entschieden.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Auf der Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.
Entscheidung: Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts der ersten Instanz und gab der Klage statt:
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 8.12.2021 zum Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.12.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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