26.03.2019

Zinssatz für Abzinsung von Verbindlichkeiten überhöht

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg (FG) könnte der Abzinsungssatz von 5,5%, der bei der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten angewendet wird, aufgrund seiner Höhe verfassungswidrig sein. Das FG gewährt daher die Aussetzung der Vollziehung, wenn es infolge der Abzinsung zu einer Gewinnerhöhung und damit zu einer Steuerbelastung kommt.

Hintergrund: Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr beträgt, sind abzuzinsen. Dabei ist nach dem Gesetz ein Zinssatz von 5,5 % anzuwenden. Die Abzinsung führt zu einem niedrigeren Ausweis der Verbindlichkeit und damit zu einer Gewinnerhöhung, die bis zu der Rückzahlung durch eine Aufzinsung wieder rückgängig gemacht wird.

Sachverhalt: Eine Unternehmerin hatte am Bilanzstichtag Verbindlichkeiten, die nach Ansicht des Finanzamts unverzinslich waren. Das Finanzamt wollte die Verbindlichkeiten gewinnerhöhend abzinsen. Hiergegen legte die Unternehmerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:

  • Es kommt nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten tatsächlich unverzinslich waren und ob die Restlaufzeit am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr betrug.
  • Denn in jedem Fall ist der gesetzliche Abzinsungszinssatz von 5,5 % überhöht und könnte daher verfassungswidrig sein. Steuerpflichtige können nämlich keine Verzinsung von 5,5 % erzielen und müssen für Verbindlichkeiten in der Regel weniger als 5,5 % zahlen.

Hinweise: Das FG knüpft an die aktuelle Diskussion zur möglichen Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen an. Hier ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung, dass der Zinssatz von 6 % jedenfalls seit dem Verzinsungszeitraum 2012 verfassungswidrig sein könnte, und hat daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das FG überträgt diese verfassungsrechtlichen Zweifel auf den Abzinsungssatz von 5,5 %, der nur geringfügig niedriger ist.

Ob der Zinssatz von 6 % und der Abzinsungssatz von 5,5 % tatsächlich verfassungswidrig sind, kann nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Beim BVerfG sind bereits mehrere Verfahren hierzu anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019 - 2 V 112/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.03.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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