27.10.2016

Zulässigkeit einer weiteren Anschluss-Außenprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt darf bei einem Unternehmer, der keinen Großbetrieb mehr führt, zweimal hintereinander eine Anschlussprüfung durchführen, ohne dies besonders begründen zu müssen. Grenzen für eine Anschlussprüfung ergeben sich lediglich aus den Verboten von Willkür, Schikane und Übermaß.

Hintergrund: Das Finanzamt darf bei Unternehmern eine Außenprüfung durchführen. Nach den Grundsätzen, die sich die Finanzverwaltung selbst gegeben hat, soll eine Außenprüfung einen Prüfungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Je nach Umsatz und Gewinn teilt die Finanzverwaltung die Unternehmen in Klein-, Mittel- und Großbetriebe ein und sieht bei Großbetrieben Anschlussprüfungen vor, also eine weitere Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Einzelhändler, der ab 2004 zunächst einen sog. Kleinbetrieb führte, ab 2007 einen Mittelbetrieb, ab 2010 einen Großbetrieb und ab 2013 wieder einen Mittelbetrieb. Das Finanzamt führte für die Jahre 2002 bis 2004 sowie für 2005 bis 2007 Außenprüfungen durch, die nur zu unwesentlichen Mehrergebnissen führten. Nach Abschluss dieser Prüfungen ordnete es eine weitere Anschlussprüfung an, und zwar für die Jahre 2008 bis 2010. Der Kläger hielt diese Anschlussprüfung für unzulässig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:

  • Nach dem Gesetz sind Außenprüfungen bei Unternehmern ohne weitere Einschränkung zulässig. Ein bestimmter Turnus oder bestimmte zeitlich Abstände sind nach dem Gesetz also nicht vorgesehen. Der Erlass einer Prüfungsanordnung steht im Ermessen des Finanzamts, das im Rahmen seiner Ermessensentscheidung das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkür-, Schikane- und Übermaßverbot beachten muss.
  • Zwar hat sich die Finanzverwaltung selbst bestimmte Regeln für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auferlegt. Gegen diese Regeln hat das Finanzamt aber nicht verstoßen. Denn auch nach den eigenen Regeln sind Anschlussprüfungen bei allen Betriebsgrößen zulässig und bei Großbetrieben sogar ausdrücklich vorgesehen. Für die Zulässigkeit einer Außenprüfung spricht auch der Grundsatz der Unvorhersehbarkeit der Außenprüfung, nach dem der Unternehmer jederzeit mit einer Außenprüfung rechnen muss; er hat daher keinen Anspruch auf einen prüfungsfreien Zeitraum.
  • Das Finanzamt hat keine Ermessensfehler begangen und weder willkürlich noch schikanös oder übermäßig gehandelt. Eine übermäßige Belastung ist schon deshalb zu verneinen, weil das Unternehmen des Klägers im Jahr 2010 immerhin als Großbetrieb eingestuft war und daher für dieses Jahr ohnehin verstärkt mit einer Außenprüfung rechnen musste.

Hinweise

Das Urteil stärkt die Rechte der Finanzämter, Anschlussprüfungen durchzuführen. Das Finanzamt darf also nach Abschluss einer Außenprüfung sogleich den nächsten Dreijahreszeitraum prüfen. Der BFH macht deutlich, dass die Prüfungsanordnung für eine Anschlussprüfung im Regelfall keiner besonderen Begründung bedarf.

Hält der Unternehmer die Prüfungsanordnung für rechtswidrig, sollte er gegen die Prüfungsanordnung Einspruch einlegen und zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung beantragen, um den Beginn der Prüfung zu verhindern.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.6.2016 - III R 8/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.10.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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