20.02.2017
Beim sog. Sale-and-lease-back ist das Wirtschaftsgut grundsätzlich dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts länger ist als die Dauer des Leasingvertrags und wenn der Leasinggeber nach Ablauf des Leasingvertrags den Leasingnehmer zum Erwerb des Wirtschaftsguts verpflichten kann, also ein sog. Andienungsrecht hat.
Hintergrund: Beim Sale-and-lease-back kauft der Leasinggeber zunächst das Wirtschaftsgut vom Leasingnehmer (sale) und überlässt es dann sogleich wieder dem Leasingnehmer im Rahmen eines Leasingvertrags (lease-back). Es stellt sich dann die Frage, wer das Wirtschaftsgut während der Dauer des Leasingvertrags bilanzieren und abschreiben darf.
Sachverhalt: Eine Leasinggesellschaft schloss zwei Sale-and-lease-back-Verträge mit der A-GmbH sowie mit der B-GmbH ab. In beiden Fällen erwarb die Leasinggesellschaft zunächst ein Wirtschaftsgut, und zwar ein EDV-System von der A-GmbH sowie ein spezielles Aquakultursystem von der B-GmbH, das nur von der B-GmbH sinnvoll genutzt werden konnte. Die Laufzeit des Leasingvertrags betrug in beiden Fällen 48 Monate, und die Leasinggesellschaft hatte nach Ablauf des Leasingvertrags ein Andienungsrecht, d.h. sie hatte das Recht, den jeweiligen Leasingnehmer zum Erwerb des Leasinggegenstands zu verpflichten. Die Leasinggesellschaft ordnete beide Wirtschaftsgüter mit Beginn des Leasingvertrags ihrem Anlagevermögen zu und nahm Abschreibungen darauf vor, die das Finanzamt aber nicht akzeptierte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweis: Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Bilanzierung eines Sale-and-lease-back-Leasingvertrags. In umsatzsteuerlicher Hinsicht kann ein solcher Vertrag allerdings anders eingestuft werden, z.B. als Entgelt, auch wenn ertragsteuerlich ein reines Finanzierungsgeschäft vorliegt. Dies liegt daran, dass im Umsatzsteuerrecht andere Grundsätze als im Einkommensteuerrecht gelten.
BFH, Urteil vom 13.10.2016 – IV R 33/13
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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