23.05.2017

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastung zu

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit wird rückwirkend zum 01.01.2017 die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 250 € (brutto) erhöht.

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung.

Die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben.
  • Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
  • Im Umsatzsteuergesetz ist eine Regelung vorgesehen, die den Ausschluss einer Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) regelt. Die Regelung sichert die bisher bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisung gesetzlich ab und vermeidet damit Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen.
  • Die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird an den Mindestlohn angepasst.
  • Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.
  • Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Grenze wird von 150 € auf 250 € angehoben (anzuwenden für Investitionen ab 2018, s.u.).
  • Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt (beim Leistungsempfänger) bzw. Versand (durch Leistungsgeber) der Rechnung.

Hinweis:

Die meisten der o.g. Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Die Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 € ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Quelle: Bundesrat online

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.05.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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