04.06.2018

Zwölftageszeitraum für Betriebsausgabenabzug von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen

Nach dem Finanzgericht München (FG) beläuft sich der Zeitraum für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die steuerlich dem Vorjahr zugerechnet werden, auf 12 Tage und nicht nur auf 10 Tage. Damit weicht das FG von der Rechtauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Bedeutung hat dies für den Betriebsausgabenabzug von Umsatzsteuervorauszahlungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Die Umsatzsteuer wird also im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Nach dem Gesetz werden aber sog. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres im Folgejahr geleistet werden und wirtschaftlich das vorherige Kalenderjahr betreffen, im vorherigen Kalenderjahr steuerlich abgezogen. Dieser Grundsatz gilt z.B. für Umsatzsteuervorauszahlungen. Als kurze Zeit in diesem Sinne wird nach der Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von 10 Tagen angesehen; allerdings muss nicht nur die Zahlung innerhalb der ersten 10 Tage des Folgejahres erfolgen, sondern der Betrag muss auch innerhalb der ersten 10 Tage fällig sein.

Streitfall: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er überwies am 7.1.2015 die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 und machte diese Zahlung für 2014 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgabe für 2014 nicht an, weil die Vorauszahlung erst am 12.1.2015 fällig war; denn der 10.1.2015 war ein Sonnabend, so dass sich die Fälligkeit auf den Montag, den 12.1.2015, verschob.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage statt:

  • Der kurze Zeitraum, der dazu führt, dass eine im Folgejahr geleistete Zahlung im Vorjahr zu berücksichtigen ist, beträgt nicht 10 Tage, sondern umfasst 12 Tage. Das Gesetz definiert den Begriff des kurzen Zeitraums nicht. Der Zehntageszeitraum wurde vom BFH entwickelt, ohne dass der BFH aber begründet hat, weshalb der kurze Zeitraum 10 Tage umfasst.
  • Richtigerweise umfasst der kurze Zeitraum 12 Tage. Denn damit werden auch Folgejahre erfasst, in denen der 10.1. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt und sich damit die Fälligkeit auf den 11.1. oder 12.1. verschiebt. Anderenfalls würde eine Zahlung, die bis zum 10.1. erfolgt, nicht mehr als Betriebsausgabe des Vorjahres angesehen werden können, weil der 10.1. ein Sonnabend oder Sonntag war; dies würde aber gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen.
  • Geht man von einem Zwölftageszeitraum aus, so ist die vom Kläger geleistete Umsatzsteuervorauszahlung im Streitjahr 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Denn die Vorauszahlung war bis zum 12.1. fällig und wurde auch innerhalb des Zwölftageszeitraums geleistet, nämlich am 7.1.2015.

Hinweise: Eine höchstrichterliche Klärung der Streitfrage steht noch aus. Die meisten Finanzgerichte sind in vergleichbaren Fällen ebenfalls zu einem Betriebsausgabenabzug im Jahr 2014 gekommen, allerdings mit einer unterschiedlichen Begründung, indem z.B. eine Verschiebung der Fälligkeit auf den 12.1.2015 abgelehnt wurde, so dass es bei einer Fälligkeit zum 10.1. und damit bei einer Fälligkeit innerhalb des Zehntageszeitraums blieb.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, bei dem bereits vergleichbare Fälle anhängig sind. Der BFH wird in diesen Fällen entscheiden müssen, ob er am Zehntageszeitraum festhält und ob es in den Jahren, in denen der 10.1. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, zu einer Verschiebung der Fälligkeit auf den nächsten Montag kommt, so dass bereits aus diesem Grunde ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr ausscheidet.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 7.3.2018 – 13 K 1029/16, Rev. zum BFH: VIII R 10/18, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.06.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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