27.02.2017
Muss der Arbeitnehmer für den Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, ein Nutzungsentgelt zahlen, so mindert das Nutzungsentgelt zwar den steuerlichen geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung. Es kann aber nicht zu einem negativen steuerlichen Wert führen, auch wenn es höher ist als der Vorteil nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode.
Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf, führt zu einem geldwerten steuerlichen Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode; dies führte zu einem Betrag von ca. 4.500 €. Der Kläger musste aber an seinen Arbeitgeber ein monatliches Entgelt von ca. 500 € zahlen. Er machte diesen Betrag von jährlich 6.000 € als Werbungskosten geltend, so dass sich per Saldo ein negativer Betrag von 1.500 € ergab, den er steuerlich absetzen wollte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweis: Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass auch vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten wie z.B. von ihm übernommene Benzinkosten den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung mindern. Ein negativer steuerlicher Wert wäre dabei aber ebenfalls nicht zulässig.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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