27.02.2017

Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers für Privatnutzung des Dienstwagens führt nicht zu negativem steuerlichem Wert

Muss der Arbeitnehmer für den Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, ein Nutzungsentgelt zahlen, so mindert das Nutzungsentgelt zwar den steuerlichen geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung. Es kann aber nicht zu einem negativen steuerlichen Wert führen, auch wenn es höher ist als der Vorteil nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf, führt zu einem geldwerten steuerlichen Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode; dies führte zu einem Betrag von ca. 4.500 €. Der Kläger musste aber an seinen Arbeitgeber ein monatliches Entgelt von ca. 500 € zahlen. Er machte diesen Betrag von jährlich 6.000 € als Werbungskosten geltend, so dass sich per Saldo ein negativer Betrag von 1.500 € ergab, den er steuerlich absetzen wollte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens mindert sich zwar um ein pauschales Entgelt, das der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zahlen muss. Denn insoweit ist der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert.
  • Ist das Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers aber höher als der sich nach der Fahrtenbuchmethode oder 1 %-Methode ergebende Vorteil, darf der sich hieraus ergebende negative Betrag steuerlich nicht abgesetzt werden. Denn es handelt sich weder um negative Einnahmen noch um Werbungskosten.
  • Zu den negativen Einnahmen gehört die Rückzahlung von Arbeitslohn. Der Kläger hat aber gerade keinen Arbeitslohn zurückgezahlt, sondern das Nutzungsentgelt entrichtet, um den Dienstwagen auch privat nutzen zu können.
  • Das Nutzungsentgelt führt auch nicht zu Werbungskosten, soweit es den Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung übersteigt. Denn der Kläger zahlt das Nutzungsentgelt nicht für die berufliche Nutzung des Dienstwagens, sondern für die private Nutzungsmöglichkeit. Damit fehlt es an der beruflichen Veranlassung für einen Werbungskostenabzug.

Hinweis: Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass auch vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten wie z.B. von ihm übernommene Benzinkosten den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung mindern. Ein negativer steuerlicher Wert wäre dabei aber ebenfalls nicht zulässig.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.02.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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